· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Honorarkürzungen drohen, wenn das Sonographiegerät apparative Voraussetzungen nicht erfüllt
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund (www.kanzlei-am-aerztehaus.de)
| Vor dem Erwerb eines Sonographiegeräts prüft kaum ein Arzt, welche technischen Mindestanforderungen das Gerät nach vertragsarztrechtlichen Vorgaben erfüllen muss. Dies kann zu Honorarkürzungen führen! |
Ein Fall aus der anwaltlichen Beratungspraxis
Ein fachärztlicher Internist erhielt im Jahr 2012 unter anderem die Genehmigung zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße mittels Duplexverfahren nach der EBM-Nr. 33070, die wiederum an die Leistungserbringung an einem bestimmten Gerät gebunden war. Als die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) wiederholt die Ansätze der Nr. 33070 strich, beauftragte der Arzt einen Anwalt. Es stellte sich heraus, dass der Arzt zwar unstreitig die fachliche Qualifikation besitzt, jedoch das betreffende Ultraschallgerät nicht die apparativen Voraussetzungen erfüllt: Zwar könne das erforderliche Duplexverfahren durchgeführt werden. Die EBM-Nr. 33070 habe aber als fakultativen Leistungsinhalt die CW-Doppler-Sonographie nach der EBM-Nr. 33060. Nach der Anlage III der Ultraschallvereinbarung muss dafür eine CW-Sonde mit mindestens 2,5 MHz Sendefrequenz verwendet werden. Die Sonde hatte jedoch nur 2,0 MHz.
Der Einwand des Arztes, dass es sich doch nur um einen „fakultativen Leistungsinhalt“ handele und die Duplex-Untersuchung ohnehin medizinisch bessere Befunde ermögliche, ließ die KV nicht gelten und berief sich auf eine entsprechende Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
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