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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Kein Honorar ohne Dokumentation der Leistungen

    | Eine fehlende Dokumentation führt dazu, dass vertragsärztlich abgerechnete Leistungen als nicht erbracht gelten Das bestätigt das Sozialgericht (SG) München mit seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. S 38 KA 180/20). Der gegen eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis verhängte Regress der KV hatte damit Erfolg. |

     

    Die Praxis wurde im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung auffällig, da die Hausärzte teilweise bis zu 23,6 Stunden täglich abrechneten und es zahlreiche Abrechnungsfehler gab, wie z. B. die Abrechnung von Leistungen bei bereits verstorbenen Patienten. Zudem wurden Besuchsleistungen in erheblichem Maße abgerechnet, die entweder mangelhaft oder gar nicht dokumentiert waren. Das Gericht betonte, dass aus dem bloßen Ansatz einer Gebührenordnungsposition nicht folgt, dass die Leistung erbracht wurde und dass der Leistungsinhalt erfüllt ist. Vielmehr ist so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne Weiteres in der Lage ist, zu beurteilen, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile erfüllt sind.

    Quelle: ID 49849219