· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
KV-Abrechnung: Nachträgliche Abrechnung und Fehlerkorrektur nur in engen Grenzen möglich
von RA, FA für MedR Torsten Münnch, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin (www.db-law.de)
| Die Fristen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) für die Abgabe der Quartalsabrechnung sind mit ca. zehn Tagen knapp bemessen. Nach Fristablauf kann der Arzt einzelne nicht oder nicht richtig abgerechnete Leistungen nur ausnahmsweise nachreichen bzw. korrigieren. Dieser Grundsatz ist jetzt vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erneut bestätigt worden ( Urteil vom 25.3.2015, Az. L 12 KA 37/13 ). |
BAG verwendete veraltete GOPen eines Selektivvertrags
Eine aus fünf Ärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus Bayern erbrachte im Quartal I/2011 unter anderem diabetologische Leistungen nach Maßgabe eines Selektivvertrags der KV mit den Krankenkassen (Diabetes-Vereinbarung). Dabei verwendete die BAG in einigen Fällen versehentlich die nur bis zum Ende des Vorquartals geltenden Gebührenordnungspositionen (GOP). Zum Abrechnungszeitpunkt galten aufgrund einer geänderten Diabetes-Vereinbarung bereits neue Abrechnungsnummern.
Bei der Erstellung des Honorarbescheids strich die KV die falschen GOP, was eine Honorarminderung in Höhe von knapp 11.000 Euro zur Folge hatte. Die BAG beantragte daraufhin eine nachträgliche „Umsetzung“ der falschen in die richtigen Abrechnungsziffern. Zur Begründung gab die BAG an, die alten GOPen seien versehentlich eingetragen worden, da die Änderungsmitteilung der KV vermutlich im Zuge von vielfachen Änderungen nicht berücksichtigt worden sei. Die KV lehnte den Antrag ab. Nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen könnten nur ganze Fälle nachgereicht werden. Das Nachreichen von Abrechnungsziffern bei bereits zur Abrechnung eingereichten Behandlungsfällen sei dagegen ausgeschlossen.
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