· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Tabellarische Übersicht über die Anpassungen der Honorarverteilung in regionalen KVen
von den Mitherausgeberkanzleien von „Arzt-und Medizinrecht kompakt“
| Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) hat der Gesetzgeber die Honorarhoheit im neuen § 87 Abs. 1 SGB V wieder in die Hände der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gelegt. Diese haben die wiedererlangte Freiheit unterschiedlich genutzt, wie eine tabellarische Übersicht belegt, die Sie unter aaa.iww.de in der Rubrik „Downloads“ bei den „Übersichten“ finden (Titel des Dokuments: „Übersicht Honorarverteilung“). |
Hintergrund
Mit dem GKV-VStG hat der Gesetzgeber das - vielfach kritisch betrachtete - Experiment, die vertragsärztliche Vergütung weitgehend zentral vorzugeben, nach kurzer Zeit wieder beendet. Abgesehen von einzelnen Bereichen (zum Beispiel Trennungsfaktor, Vorgaben zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Empfehlungen zur Berücksichtigung kooperativer Patientenbehandlung) können die jeweiligen Regional-KVen wieder selbst über die Honorarverteilung entscheiden. Eine vertragliche Einigung mit den Krankenkassen ist nicht mehr vonnöten, es ist nur ein „Benehmen“ herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat nur grobe Vorgaben dahingehend gemacht, dass eine übermäßige Ausdehnung vertragsärztlicher Tätigkeit über den zugestandenen Versorgungsauftrag hinaus zu verhindern ist. Zudem soll Vertragsärzten „Kalkulationssicherheit“ gegeben werden.
Die tabellarische Übersicht
Die einzelnen KVen haben verschiedene Anpassungen der Honorarverteilung umgesetzt. Die Mitherausgeberkanzleien unseres Informationsdienstes „Arzt- und Medizinrecht kompakt“ haben die regionalen Honorarverteilungsmaßstäbe mit Blick auf folgende, für die Praxis bedeutsame Fragen untersucht:
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