· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Arznei- und Heilmittelregresse: Für Ärzte gilt nicht das Unschuldsprinzip
von RA Rainer Kuhlen, Vellmar (www.kanzlei-kuhlen.de)
| Mit seinem Kampf gegen Arznei- und Heilmittelregresse sorgte in den letzten Monaten ein Hausarzt aus Lindlar (KV-Bezirk Nordrhein) durch die Berichterstattung in den Printmedien und im Fernsehen für großes Aufsehen. Nach einer jahrelangen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeausschuss wurde jüngst vor dem SG Düsseldorf ein Vergleich geschlossen. |
Was genau war geschehen?
Mit Widerspruchsbescheiden aus den Jahren 2012 und 2013 bestätigte der Beschwerdeausschuss die zuvor von der Prüfungsstelle festgesetzten Regresse für den Richtgrößenregress Arznei für das Jahr 2009 sowie für den Richtgrößenregress Heilmittel 2010. Der Richtgrößenregress Heilmittel für das Jahr 2009 wurde auf einen mittleren fünfstelligen Betrag reduziert. Gegen diese drei Widerspruchsbescheide erhob der betroffene Arzt Klage zum SG Düsseldorf. Vor dem Beschwerdeausschuss anhängig waren bis zuletzt noch die von der Prüfungsstelle festgesetzten Richtgrößenregresse betreffend die Arzneimittelverordnungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie die Heilmittelverordnungen für das Jahr 2011. Zusammengefasst belief sich die Regresssumme für sämtliche vor dem SG Düsseldorf und vor dem Beschwerdeausschuss rechts- bzw. anhängige Verfahren auf einen mittleren sechsstelligen Betrag.
Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Regresse
Dem betroffenen Arzt wurde vorgeworfen, dass sein Verordnungsverhalten sowohl im Arzneimittel- als auch im Heilmittelbereich unwirtschaftlich sei und dass deshalb Regresse in der genannten Höhe festzusetzen seien. Im Rahmen der Widerspruchs- bzw. Klageverfahren wurden zahlreiche Argumente ins Feld geführt, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Regresse hervorriefen.
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