· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Praxisbesonderheiten erfolgreich geltend machen
von RAin, FAin MedizinR Sabine Warnebier, Münster, voss-medizinrecht.de
| Viele Ärzte und insbesondere die Hausärzte sehen sich häufig mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen konfrontiert. Abgesehen von dem hierdurch entstehenden zeitlichen Aufwand, alle Unterlagen aufzubereiten, eine Stellungnahme abzufassen und ggf. an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, drohen in diesen Verfahren teils empfindliche Regresse. |
Praxisbesonderheiten sollen Abweichungen erklären
Geprüft wird i. d. R. ab der Überschreitung bestimmter prozentualer Abweichungen zu den Durchschnittswerten der Fachgruppe. Der dahinterstehende und grundlegende Gedanke der Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist, dass die Patientenklientel einer Fachgruppe prinzipiell homogen und damit auch vergleichbar ist. Werden die Durchschnittswerte signifikant überschritten, wird unterstellt, dass den Abweichungen eine unwirtschaftliche Behandlungs- oder Verordnungsweise zugrunde liegt.
Diese Vermutung kann entkräftet bzw. widerlegt werden, wenn sogenannte „Praxisbesonderheiten“ vorliegen, also objektiv nachvollziehbare Gründe, die zu dem auffälligen Abrechnungs- bzw. Verordnungsverhalten geführt haben.
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