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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Medikamentenplan nach Nr. 70 GOÄ analog neben Nr. 3 GOÄ? So „umgehen“ Sie die Software

    | FRAGE: „Ist die Abrechnung der Nr. 70 GOÄ analog für den Medikamentenplan in Zusammenhang mit der Nr. 3 GOÄ für die Untersuchung berechnungsfähig? Unsere Abrechnungssoftware akzeptiert diese Kombination nicht.“ |

     

    Antwort: Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung von Nr. 3 GOÄ neben anderen Leistungen sind zunächst die in der GOÄ enthaltenen Regelungen verbindlich und finden sich daher auch in den Abrechnungsregelungen der Abrechnungssoftware wieder. Die Leistung nach Nr. 3 GOÄ ist laut der Gebührenordnung nur berechnungsfähig als

    • „einzige Leistung oder
    • im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung bedarf einer besonderen Begründung.“

    Allerdings ist die Abrechnung von Nr. 3 und Nr. 70 GOÄ analog (hier für den Medikamentenplan, siehe AAA 05/2021, Seite 1) nebeneinander grundsätzlich deshalb möglich, weil in der Regel der Leistungsinhalt zumeist erst zu einem Zeitpunkt erfüllt ist, der nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Nr. 3 GOÄ steht. Die „Umgehung“ der Regelungen in der Praxissoftware kann ggf. durch Neuanlage einer entsprechenden analogen Abrechnungsleistung erfolgen, da die im System enthaltenen Regeln sich stets an der Ursprungsposition orientieren und nicht unbedingt auf Analogziffern übertragen werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 1 | ID 50132162