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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „D“ ‒ Daumenkuppenabtrennung

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

    | Ein Patient, 57 Jahre alt, hat sich in seiner Heimwerkstatt mit einer Stichsäge die Daumenkuppe abgeschnitten. Er stellte sich umgehend in der unweit entfernten Praxis vor. Es war der vierte persönliche Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Quartal. Bei der Untersuchung zeigte sich ein stark blutender Daumenkuppendefekt von etwa 2,5 mm Dicke. Der Daumennagel blieb unverletzt, die Weichteilabtrennung erfolgte knapp vor dem knöchernen Anteil des Daumenendglieds. |

    1. und 2. Konsultation

    Ein primärer Wundverschluss war wegen der zerfetzten und verschmutzten Wunde nicht möglich, sodass nach Reinigung der Wunde ein steriler Druckverband unter Verwendung einer antibiotikahaltigen Gaze angelegt wurde. Der Patient wurde noch mit einer Armschlinge versorgt und für den nächsten Tag zur Wundkontrolle einbestellt. Der Tetanusschutz wurde vor zwei Jahren aktualisiert, eine Erneuerung somit nicht erforderlich. Abschließend erhielt der Patient noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 14 Tage.

     

    Da ein primärer Wundverschluss nicht möglich war, handelt es sich um eine sekundäre Wundheilung. Die dafür zu berechnende EBM-Nr. 02310 erfordert mindestens drei persönliche APK im Quartal. Diese müssen jedoch nicht zwingend der Wundbehandlung dienen. Da es sich um den vierten persönlichen APK in diesem Quartal handelte, ist diese Abrechnungsvoraussetzung erfüllt. Die Beratung und Untersuchung sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Somit bleibt nach EBM lediglich die Berechnung der Nr. 02310 für die Versorgung der nicht primär heilenden Wunde.