· Fachbeitrag · ABC der Abrechnung
„F“ - Fremdkörperverletzung als Arbeitsunfall
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de
| Die Entfernung von Fremdkörpern in der Körperoberfläche werden in den Gebührenordnungen unterschiedlich abgerechnet. In der GOÄ finden sich für die Entfernung von Fremdkörpern zwei Leistungspositionen, die Nrn. 2009 und 2010. Die UV-GOÄ kennt ebenfalls die zwei Gebühren nach den Nrn. 2009 und 2010 für die Entfernung von Fremdkörpern. Im EBM wird die Entfernung von Fremdkörpern nach Nr. 02301 abgerechnet. |
Oberflächlich oder tiefsitzend?
Bei der Differenzierung der beiden Gebühren (Nrn. 2009 und 2010 GOÄ) kommt es darauf an, ob es ein oberflächlicher oder ein tiefsitzender Fremdkörper ist. Oberflächlich bedeutet unter der Oberfläche der Haut. Dabei kann sich der Fremdkörper durchaus noch in der Haut selbst befinden. Er kann auch teilweise noch aus der Haut herausschauen, wie zum Beispiel ein Dorn oder ein Holzsplitter. Die Differenzierung „oberflächlich - tiefsitzend“ kann auf verschiedenen Wegen vorgenommen werden. So wird ein oberflächlicher Fremdkörper z. B. mit einer Pinzette oder einem scharfen Löffel, ohne operativen Eingriff entfernt. Auch die Notwendigkeit einer Lokalanästhesie kann als mögliches Kriterium zur Abgrenzung gegenüber dem „tiefsitzenden Fremdkörper“ nach GOÄ bzw. UV-GOÄ genutzt werden. In der Gebühr nach Nr. 2010 GOÄ/UV-GOÄ heißt es bezüglich der Lokalisation des Fremdkörpers lediglich „tiefsitzend“. Hier ist jedoch ein weiteres Kriterium zu berücksichtigen: „Die Entfernung auf operativem Wege“. Als tiefsitzend müsste demnach alles definiert werden, was eben nicht gerade mal unter der Oberfläche der Haut liegt und auf operativem Wege, das heißt durch einen kleinen Schnitt oder durch Eröffnung der Körperoberfläche unter Anwendung einer Lokalanästhesie, zu entfernen ist.
MERKE | Nach der GOÄ ist für die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers nach Nr. 2010 noch der Zuschlag nach Nr. 442 (400 Punkte, Faktor 1,0: 23,31 Euro) abzurechnen. Nach den Allgemeinen Bestimmungen sind die Zuschläge zu ambulanten Operationen nach den Nrn. 442 bis 445 GOÄ nur mit einfachem Satz berechnungsfähig. Die notwendige Anästhesie lässt sich zusätzlich mit der Nr. 490 (Anästhesie kleiner Bezirk) bzw. 491 (Anästhesie großer Bezirk) GOÄ abrechnen. Dazu natürlich die Beratung nach Nr. 1 und die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ. Für die Berechnung der Zuschläge für ambulante Operationen in der GOÄ benötigt man keine gesonderte Genehmigung. Die Fremdkörperentfernung gilt als operativer Eingriff. Damit greifen die Allgemeinen Bestimmungen, wonach daneben Verbandleistungen nach der Nr. 200 GOÄ nicht berechnungsfähig sind. Dennoch können Sie natürlich die für den Wundverband entstandenen Kosten als Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnen. Um ein Nachbluten zu verhindern, ist ggf. die Anlage eines Druckverbands notwendig. Diesen können Sie nach GO-Nr. 204 GOÄ auch neben operativen Leistungen berechnen. Auch hierfür rechnen Sie die entstandenen Sachkosten nach § 10 ab. |
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