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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „L“ ‒ Long-COVID

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Die 43 Jahre alte Patientin war vor fünf Wochen an einer akuten SARS-Cov2-Infektion erkrankt. Nach anfänglich sehr starker Beeinträchtigung mit Fieber, starkem Husten, Abgeschlagenheit und Gliederschmerzen fühlt sie sich immer noch nicht fit. Bei ihrem Hausarzt beklagt sie immer noch einen deutlichen Reizhusten, außerdem Luftnot bei eher alltäglichen Belastung wie z. B. Kochen oder Bügeln. Sie muss sich tagsüber immer wieder hinlegen und ausruhen. Die Patientin leidet zudem immer noch über leichte Gliederschmerzen sowie einer Störung des Riechvermögens und rezidivierender Übelkeit. Seit drei Jahren wird sie wegen eines Hypertonus behandelt, der aktuell gut eingestellt ist. Die Patientin arbeitet als Laborantin in einem Pharmaunternehmen und ist seit jetzt fünf Wochen arbeitsunfähig (AU) krankgeschrieben. |

     

    Untersuchung, Diagnose, weiteres Prozedere

    Die Patientin befindet sich in reduziertem Allgemeinzustand (AZ) bei gutem Ernährungszustand (EZ). Es sind keine Anämiezeichen sowie keine Ruhedyspnoe feststellbar. Die Lunge zeigt ein leises Atemgeräusch ohne obstruktive Phänomene, die Spirometrie ergibt eine kombinierte Ventilationsstörung. Das EKG und die abdominelle Sonografie sind unauffällig. Die Laborergebnisse zeigen keine akuten Infektzeichen, auch das Ergebnis des COVID-19-PCR-Tests ist negativ. Psychisch liegt eine etwas depressive Stimmungslage vor. Der Hausarzt geht von einer Long-COVID-Erkrankung aus, wobei für die Patientin eindeutig die Leistungsminderung und Abgeschlagenheit im Vordergrund steht. Zur Linderung des Reizhustens empfiehlt der Hausarzt ihr ein Phytopharmakon sowie häusliche Inhalationen mit einer Salzlösung. Nach Vorlage aller Befunde erklärt er ihr in einem längeren Gespräch die Problematik einer Long-COVID-Infektion und macht ihr klar, dass sie Geduld haben müsse. Er stellt dann eine erneute AU-Bescheinigung für weitere zwei Wochen aus, außerdem eine Verordnung über Atemgymnastik zur schnelleren Linderung von Husten und Luftnot. Da die Luftnot nur langsam zurück geht, überweist er die Patienten nach ca. zehn Wochen noch zu einem Pulmologen. Nach einigen weiteren Kontakten hat die Patientin sich dann nach insgesamt 15 Wochen soweit erholt, dass sie sich fast so fit wie vor der Erkrankung fühlt.

    Abrechnung nach EBM

    Beim ersten Quartalsbesuch rechnet der Hausarzt zunächst die Nr. 03000 sowie Nr. 37800 bei Verdacht auf ein Long-COVID-Syndrom ab. Für die Sonografie rechnet er die Nr. 33042, für die Spirometrie die Nr. 03330 ab. Nach zwei Tagen und Vorliegen aller Befunde bestätigt er seinen Verdacht und rechnet für das 35-minütige Gespräch dreimal die Nr. 03230 ab und zusätzlich nun auch Nr. 03220. Bei Verdacht auf ein chronisches Fatigue-Syndrom und bei andauernder AU kann er im Verlauf die Nr. 37801 abrechnen, wegen der Überweisung zum Pulmologen zusätzlich noch die Nr. 37802. Im Verlauf kann dann noch die Nr. 03221 und bedarfsabhängig die Nr. 03230 berechnet werden.

     

    EBM-Position
    Punkte
    Honorar in Euro*
    Leistung
    Prüfzeit**
    Bemerkungen***

    03003

    114

    14,13

    Versichertenpauschale, 45-jährige Patientin

    11 Min./QP

    Altersabhängig; einmal im BHF; EDV-Eingabe: 03000

    03220

    130

    16,11

    Chronikerpauschale I

    8 Min./QP

    Beim ersten persönlichen APK

    03221

    40

    4,96

    Chronikerpauschale II

    6 Min./QP

    Beim zweiten persönlichen APK

    03230

    128

    15,86

    Ärztliches Gespräch

    10 Min./QP

    Je vollendete zehn Min.

    03330

    53

    6,57

    Spirometrie

    2 Min./TP

    Nur einmal pro Sitzung (auch bei Mehrfachmessung)

    33042

    143

    17,72

    Sonografie Abdomen

    7 Min./QP

    Zweimal im BHF

    37800

    164

    20,33

    Basis-Assessment bei Verdacht auf Long-COVID

    10 Min./QP

    Einmal im Krankheitsfall; nicht neben u. a. Nrn. 01732, 03220, 03360 und 03371

    37801

    128

    15,86

    Zuschlag zur Nr. 37800

    8 Min./QP

    Nicht neben Nr. 37800 in derselben Sitzung

    37802

    141

    17,47

    Zuschlag zur Nr. 03000

    3 Min./QP

    Nicht neben Nr. 03220; im BHF nicht neben Nrn. 03362, 03371 und 37302

     

    * Orientierungspunktwert 2025: 12,3934 Cent

    ** TP = Tagesprofil; QP = Quartalsprofil

    *** APK = Arzt-Patienten-Kontakt (EBM, Allg. Best.4.3.1); BHF = Behandlungsfall

     

    LONG-COVID IM EBM 2025 | Seit dem 01.01.2025 können Vertragsärzte bei Long-COVID-Patienten fünf neue EBM-Positionen abrechnen, die

    • Nrn. 37800 und 37801 für das Basisassessment,
    • Nr. 37802 für den koordinierenden Arzt,
    • Nr. 37804 für die patientenbezogene Fallbesprechung sowie
    • Nr. 37806 für die differenzialdiagnostische Abklärung durch Hochschulambulanzen oder spezialisierte Vertragsärzte (siehe AAA 01/2025, Seite 3),

    die alle zunächst extrabudgetär mit dem Orientierungswert von 12,3934 Cent für das Jahr 2025 vergütet werden!

     

    Grundlage ist die Richtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID (Long-COVID-Richtlinie/LongCOV-RL, beim G-BA online unter iww.de/s12157; Erläuterungen hierzu siehe AAA 01/2025, Seite 8).

     

    Abrechnung nach GOÄ

    Wenn man von einem neuen Behandlungsfall ausgeht, so sind beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) für die Beratung und die Untersuchung die

    • Nr. 1 GOÄ und die
    • Nr. 8 GOÄ abrechenbar.

     

    Zusätzlich können im Rahmen dieses APK die Nrn. 651, 605, 605a, 410, dreimal die Nr. 420 und die Nr. 70 GOÄ angesetzt werden. Neben der Nr. 250 GOÄ für die venöse Blutabnahme können dann noch die selbst oder in der Laborgemeinschaft erbrachten Analysen als Einzelleistungen abgerechnet werden.

     

    Nach Vorliegen der Befunde kann Nr. 34 GOÄ abgerechnet werden; im weiteren Verlauf dann bedarfsabhängig die Nrn. 1, 3 und 7 GOÄ.

     

    GOÄ-Position
    Punkte
    Honorar in Euro*
    Leistung
    Bemerkungen**

    1

    80

    10,72

    Beratung

    Einmal im BHF neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ

    3

    150

    20,11

    Eingehende Beratung

    Mindestens zehn Min.; nur alleine oder neben den Nrn. 4, 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ berechnungsfähig

    8

    260

    34,86

    Untersuchung Körperregion

    Z. B. Thorax- oder Bauchorgane

    70

    40

    5,36

    AU-Bescheinigung

    Auch neben Nr. 3 GOÄ berechnungsfähig

    34

    300

    40,22

    Erörterung

    Mindestens 20 Min.

    250

    40

    4,20

    Venöse Blutabnahme

    Zusätzlich die Leistungen aus den Abschnitten MI oder MII der GOÄ

    605

    242

    25,39

    Spirometrie

    Immer kombiniert und nur einmal pro Sitzung berechenbar

    605a

    140

    14,69

    Flussvolumenkurve

    651

    253

    26,54

    Ruhe-EKG

    Mindestens neun Ableitungen

    410

    200

    26,81

    Sonografie, erstes Organ

    Die Organe müssen in der Rechnung angegeben werden

    420

    80

    10,72

    Sonografie, weitere Organe (max. dreimal)

     

    * 2,3-fach bei ärztlichen Leistungen bzw. 1,8-fach bei technischen Leistungen gemäß GOÄ

    ** BHF = Behandlungsfall

     

    • Abrechnungsvorschlag: „L“ ‒ Long-COVID
    Leistung
    EBM
    GOÄ
    Anmerkungen**
    Position
    Punkte
    Euro*
    Position
    Punkte
    Euro/ 2,3-fach

    Versichertenpauschale, 45-jährige Patientin

    03003

    114

    14,13

    ‒****

    EBM: PC-Eingabe „03000“

    Hygienepauschale

    03020

    2

    0,25

    ‒****

    Automatisches Hinzufügen durch die KV

    Vorhaltepauschale

    03040

    138

    17,10

    ‒****

    NäPa-Pauschale

    03060

    22

    2,73

    ‒****

    Zuschlag zur Nr. 03060

    03061

    12

    1,49

    ‒****

    Wirtschaftlichkeitsbonus

    32001

    19

    2,35

    ‒****

    Basis-Assessment, V. a. Long-COVID

    37800

    164

    20,33

    ‒****

    Einmal im Krankheitsfall

    Beratung

    ‒***

    1

    80

    10,72

    Einmal im BHF neben Sonderleistungen

    Ganzkörperuntersuchung

    ‒***

    8

    260

    34,86

    GOÄ: Nicht neben Nr. 800 GOÄ

    Venöse Blutabnahme

    ‒***

    250

    40

    4,20

    GOÄ: Zusätzlich zu Analysen nach MI und MII

    Ruhe-EKG

    ‒***

    651

    253

    26,54

    EBM: in der Versichertenpauschale enthalten

    Spirometrie

    03330

    53

    6,32

    605

    605a

    242

    140

    25,39

    14,96

    Einmal pro Sitzung

    Sonografie Abdomen

    33042

    143

    17,72

    410

    420

    420

    420

    200

    80

    80

    80

    26,81

    10,72

    10,72

    10,72

    EBM: Genehmigung erforderlich

    Zweiter Arzt-Patienten-Kontakt

    Ärztliches Gespräch/Erörterung

    03230

    128

    15,86

    34

    300

    40,22

    GOÄ: mindestens 20 Min.

    Chronikerpauschale I

    03220

    130

    16,11

    ‒****

    EBM: Einmal im BHF, nicht neben Nr. 37800

    Weitere Kontakte

    Beratung

    ‒***

    1

    80

    10,72

    Ärztliches Gespräch/eingehende Beratung

    03230

    128

    15,86

    3

    150

    20,11

    EBM: je vollendete zehn Min.

    Untersuchung Körperregion

    ‒***

    7

    160

    21,45

    GOÄ: Z. B. Thorax oder Abdomen

    Zuschlag zur 37800 bei schwerem Krankheitsverlauf

    37801

    128

    15,86

    ‒****

    Max. zweimal im Krankheitsfall

    Zuschlag zur 03000 bei Mitbehandlung durch einein anderen Vertragsarzt

    37802

    141

    17,47

    ‒****

    Einmal im BHF

     

    * Orientierungspunktwert 2025: 12,3934 Cent

    ** BHF = Behandlungsfall

    *** Diese Leistung ist im EBM nicht gesondert berechnungsfähig.

    **** Es gibt keine entsprechende Leistung in der GOÄ.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 17 | ID 50284730