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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „W“ - Wunde, sekundär heilend

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de 

    | Die Behandlung einer nicht primär heilenden Wunde lässt sich im EBM mit der Gebühr nach Nr. 02310 abrechnen. Dabei sind mehrere Besonderheiten zu beachten. |

    Die Besonderheiten der EBM-Nr. 02310

    In der Leistungslegende der Nr. 02310 heißt es: „Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Decubitalulcus (-ulcera)“. Leistungsinhalt ist also im Grunde die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde.

     

    Eine im obligaten Leistungsanteil geforderte Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 02310 sind drei (!) persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK). Wenn Sie die Definition des persönlichen APK in den Allgemeinen Bestimmungen nachlesen, werden Sie feststellen, dass zum persönlichen APK keine Wundversorgung gehört. Somit müssen die drei persönlichen APK nicht der Wundversorgung dienen. Die Wundversorgung ist entsprechend des in der Leistungslegende verwendeten Singulars „Versorgung“ nur einmal durchzuführen, um die Nr. 02310 abrechnen zu können.

     

    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte
    Euro

    02310

    Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Decubitalulcus (-ulcera)

    205

    20,77

    Obligater Leistungsinhalt 

    • Abtragung von Nekrosen und/oder
    • Wunddebridement und/oder
    • Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes und/oder
    • Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade
    • Mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall

    Fakultativer Leistungsinhalt 

    • Einbringung Wechsel oder Entfernung von Antibiotikaketten
    • Anlage/Wechsel von Schienenverbänden
      • Einmal im Behandlungsfall
     

     

    Zu der EBM-Nr. 02310 gibt es einige konkretisierende Anmerkungen, die sich vorwiegend mit den verschiedenen Ausschlussregelungen befassen:

     

    • So kann die Nr. 02310 bei folgenden Erkrankungen nicht berechnet werden: 
      • Beim diabetischen Fuß (Nr. 02311),
      • beim chronisch venösen Ulcus cruris (Nr. 02312),
      • bei der chronisch venösen Insuffizienz,
      • beim postthrombotischen Syndrom,
      • beim Lymphödem und
      • bei oberflächlichen sowie tiefen Beinvenenthrombosen (Nr. 02313).

     

    Weiterhin schließt sich die Berechnung der Nr. 02310 im Behandlungsfall neben den EBM-Nrn. 02300 bis 02302, 02311, 02340, 02341, 02 360, 07340, 10330, 10340 bis 10342, 18340 und 34291 aus.

     

    MERKE | Sie müssen für die Berechnung der Nr. 02310 eine Wunde nur einmal behandeln, Sie müssen jedoch in dem entsprechenden Quartal mindestens drei persönliche APK gehabt haben, gegebenenfalls ohne Wundbehandlung.

     

    Fallbeispiel Wundversorgung - Sturz vom Fahrrad

    Kleinere Verletzungen, Schürf-/Platz-/ und Schnittwunden gehören zum Praxisalltag der Allgemeinpraxis. Die Wundversorgung, sowie kleinere chirurgische Eingriffe, sind betriebswirtschaftlich auch nicht uninteressant.

     

    • ICD-10-GM*
    Diagnose
    ICD-10

    Offene Wunden, mehrere Körperregionen

    T01.-

    Offene Wunden, Kopf und Hals

    T01.0

    Offene Wunden, Thorax und Abdomen

    T01.1

    Offene Wunden, obere Extremität

    T01.2

    Offene Wunden, untere Extremität

    T01.3

    Offene Wunden, obere und untere Extremität

    T01.6

    Offene Wunden, sonstige Körperregionen

    T01.8

    Multiple offene Wunden, n.n.b.

    T01.9

     

    * Zur Abrechnung ist die Zusatzkennung mit A=Ausschluss, G=Gesichert, V=Verdacht, Z=Zustand nach zwingend vorgeschrieben. Lokalisationsangabe ist fakultativ: R=rechts, L=links, B=beidseits.

    Der Fall

    Patient, zehn Jahre alt, kommt nach einem Sturz mit seinem Fahrrad in Begleitung seiner Mutter in die Praxis. Anamnestisch gibt er an, dass er ohne Fremdverschulden, durch eigene Unaufmerksamkeit, an die Bordsteinkante gekommen und daraufhin gestürzt sei. Dabei habe er sich an den Knien und an den Armen verletzt. Schmerzen gibt er auch im Schulterbereich an. Er war privat unterwegs, also nicht auf dem Weg von oder zur Schule, was einen Schul- bzw. Wegeunfall ausschließt. Eine solche Unfallverletzung hätte dann nach der UV-GOÄ mit dem Gemeindeversicherungsverband abgerechnet werden müssen.

     

    Bei der körperlichen Untersuchung des Patienten zeigen sich eine oberflächliche kleine Schürfwunde am rechten Knie, eine Platzwunde am linken Knie, sowie eine ausgedehnte verschmutzte Schürfwunde am linken Unterarm. Die großen Gelenke sind frei beweglich, im Bereich der HWS und der oberen BWS zeigen sich reaktive Myogelosen. An der rechten Schulter ist noch ein kleines Hämatom zu sehen. Bei der neurologischen Untersuchung sind keine Auffälligkeiten festzustellen.

     

    Die Wunden werden gereinigt und desinfiziert, die Platzwunde am rechten Knie wird in Lokalanästhesie, mittels Naht primär geschlossen. Die Wunde wird mit einem sterilem Verband abgedeckt und ein Druckverband angelegt. Die Schürfwunden werden steril verbunden. Es wird eine Tetanus-Auffrisch-Impfung verabreicht und ein Termin für den nächsten Tag zur Wundkontrolle und zum Verbandwechsel vereinbart.

     

    • 1. Konsultation
    EBM
    GOÄ

    Ziffern

    Punkte

    Euro

    Legende

    Ziffern

    Punkte

    03002

    150

    15,20

    Versichertenpauschale/Beratung

    1

    80

    03040

    144

    14,59

    Vorhaltepauschale

    -

    -

    -*

    -

    -

    Körperliche Untersuchung

    7

    160

    -*

    -

    -

    Neurologische Untersuchung

    800

    195

    02301

    (x3)

    129

    13,07

    Primäre Wundversorgung (re. Knie, li. Unterarm,

    li. Knie)

    2000

    2003

    2004

    70

    130

    13,99

    -*

    -

    -

    Lokalanästhesie

    491

    121

    -*

    -

    -

    Verband

    -

    -

    -*

    -

    -

    Druckverband

    204

    95

    89124

    -

    7,20

    Tetanus-Impfung

    375

    80

     

    * Diese Leistungen sind im EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Als Bestandteil des Anhangs 1 gelten diese Leistungen mit der Versichertenpauschale als abgegolten.

    Da zusätzlich zur Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ mehrere symptombezogene Untersuchungen erfolgten, wird die Nr. 7 mit entsprechend erhöhtem Faktor abgerechnet. Die Nr. 800 beinhaltet weiterhin die eingehende neurologische Untersuchung, jedoch keine vollständige. Deshalb ist die eingehende neurologische Untersuchung im Rahmen dieses Verletzungsfalles durchaus berechnungsfähig.

     

    Für die Leistungen der sogenannten „kleinen Chirurgie“ (Nrn. 02300 bis 02302) ist zu beachten, dass diese bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag - berechnungsfähig sind.

     

    Bei der Wundversorgung ist abrechnungstechnisch auf den Leistungsinhalt zu achten. So beinhaltet die Leistung nach Nr. 02300 im obligaten Leistungsanteil die „primäre Wundversorgung“, während es im obligaten Leistungsanteil der Nr. 02301 heißt: „Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern“. In Abschnitt 4.3.5 sind die Altersgruppen definiert. Als Kinder gelten danach Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Auch im Zusammenhang mit dem Wundverschluss ist auf die angegebene Altersgrenze zu achten. Denn auch hier gilt, dass für Patienten, die jünger als 12 Jahre sind, die höher bewertete Nr. 02302 berechnet werden kann. Kurz zusammengefasst rechnen Sie bei Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr für die primäre Wundversorgung die Nr. 02301, mit Naht die Nr. 02302 ab. Bei älteren Patienten (12 Jahre oder älter) rechnen Sie die Nr. 02300 für die primäre Wundversorgung ab und die Nr. 02301 falls ein Wundverschluss notwendig wurde. Nach GOÄ sind zusätzlich noch die Sachkosten entsprechend § 10 GOÄ zu berechnen.

     

    Am nächsten Tag wird eine Wundkontrolle mit Verbandwechsel durchgeführt. Dabei zeigt sich, dass es sich bei der ausgedehnten Schürfwunde des Unterarms um eine sekundäre Wundheilung handelt. Nach EBM wäre diese nun nach Nr. 02310 anzurechnen. Daneben ist jedoch für den betreffenden Behandlungsfall (= Quartal) die Berechnung der Leistungen nach den EBM-Nrn. 02300 bis 02302 ausgeschlossen, sodass auf die Berechnung dieser Gebühr verzichtet werden muss. Im Gegensatz dazu kommt nach GOÄ die Nr. 2006 zur Abrechnung. Neben dieser Gebühr ist ebenfalls der Verband nach Nr. 200 GOÄ zu berechnen.

     

    Beachten Sie | Die Berechnung der Verbandleistung nach Nr. 200 schließt sich neben den Wundversorgungsleistungen nach den Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ aus.

     

    • 2. Konsultation
    EBM
    GOÄ

    Ziffern

    Punkte

    Euro

    Legende

    Ziffern

    Punkte

    -*

    -

    -

    Beratung

    -

    -

    -*

    -

    -

    Symptombezogene Untersuchung

    5

    80

    -*

    -

    -

    Wundversorgung sek. heilende Wunde

    2006

    63

    -*

    -

    -

    Verband

    200 x 3

    45

    -*

    -

    -

    Druckverband

    204

    95

     

     

    • 3. Konsultation
    EBM
    GOÄ

    Ziffern

    Punkte

    Euro

    Legende

    Ziffern

    Punkte

    -*

    -

    -

    Beratung

    -

    -

    -*

    -

    -

    Symptombezogene Untersuchung

    -

    -

    02310

    205

    20,77

    Wundversorgung sek. heilende Wunde

    2006

    63

    -*

    -

    -

    Verband

    200 x 3

    45

     

    * Diese Leistungen sind im EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Als Bestandteil des Anhangs 1 gelten diese Leistungen mit der Versichertenpauschale als abgegolten.

     

    Entsprechend der Allgemeinen Bestimmungen sind die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen der Kapitel „C“ bis „O“ berechnungsfähig. Die symptombezogene Untersuchung wird in der zweiten Konsultation angesetzt. Bei der dritten Konsultation muss dann auf die Leistungen nach den Nrn. 1 und 5 verzichtet werden. Dreimal Verbandleistung ergibt 135 Punkte, plus die Behandlung der sekundärheilenden Wunde, ergibt zusammen 198 Punkte. Beratung und symptombezogene Untersuchung ergeben 160 Punkte. Die Verbandskosten werden als Auslage berechnet.

    • Übersicht Abrechnung Wundversorgung
    Diagnose
    ICD-10-GM*
    Leistung
    EBM-Abrechnung
    GOÄ-Abrechnung

    Offene Wunden, mehrere Körperregionen

    T01.-

    GO-Nr.

    Punkte

    Euro

    GO-Nr.

    Punkte

    Euro/F.:2,3

    Euro/F.: 3,5

    Offene Wunden, Kopf und Hals

    T01.0

     

     

    Versichertenpauschale/Beratung

    03001

    236

    23,91

     

     

     

     

    1

     

     

     

     

     

     

    80

     

     

     

     

    10,72

     

     

     

     

    16,32

    Offene Wunden, Thorax/Abdomen

    T01.1

    03002

    150

    15,20

    Offene Wunden, obere Extremität

    T01.2

    03003

    122

    12,36

    Offene Wunden, untere Extremität

    T01.3

    03004

    157

    15,90

    Offene Wunden, obere/untere Extremität

    T01.6

    03005

    210

    21,27

     

     

    Grundpauschale (chirurg., orthopäd.)

    /Beratung

    07210

    210

    21,27

    Offene Wunden, sonstige Körperregionen

    T01.8

    07211

    221

    22,39

    07212

    255

    25,83

    Multiple offene Wunden, n.n.b.

    T01.9

    18210

    175

    17,73

    18211

    182

    18,44

    18212

    210

    21,27

    Vorhaltepauschale

    03040

    144

    14,59

    -***

    -

    -

    -

    Symptombezogene Untersuchung

    -**

    -

    -

    5

    80

    10,72

    16,32

    Untersuchung Bewegungsapparat

    -**

    -

    -

    7

    160

    21,45

    32,64

    Ganzkörperstatus

    -**

    -

    -

    8

    260

    34,86

    53,04

    Neurologische Untersuchung

    -**

    -

    -

    800

    195

    26,14

    39,78

    Röntgen-Extremität

    34233

    106

    10,74

    5030

    360

    37,77

    52,46

    Primäre Wundversorgung

    02300

    57

    5,77

    2000

    2001

    2002

    2003

    2004

    2005

    70

    130

    160

    130

    240

    400

    9,38

    17,43

    21,45

    17,43

    32,17

    53,62

    14,28

    26,52

    32,64

    26,52

    48,96

    81,60

    Primäre Wundversorgung bis 12. Lj.

    02301

    129

    13,07

    Primäre Wundversorgung durch Naht

    02302

    239

    24,21

    Versorgung sekundär heilende Wunde

    02310

    205

    20,77

    2006

    63

    8,45

    12,85

    Lokalanästhesie - klein

    - groß

    -**

    -

    -

    490

    491

    61

    121

    8,18

    16,22

    12,44

    24,68

    Verband

    -**

    -

    -

    200

    45

    6,03

    9,18

    Druckverband

    -**

    -

    -

    204

    95

    12,74

    19,38

    Fixierender Verband

    02350

    106

    10,74

    210

    75

    10,05

    15,30

    Impfung

    89000ff

    -

    -

    375

    80

    10,72

    16,32

     

    * Zusatzkennung: A=Ausschluss, G=Gesichert, V=Verdacht, Z=Zustand;

    ** Diese Leistungen sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig sondern mit anderen Pauschalen abgegolten

    *** In der GOÄ keine entsprechende Gebühr

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 20 | ID 42600748