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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „“ - Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Tiefenbach, www.vita-lco.de

    | Die Substitutionsbehandlung von Opiatabhängigen stellt den niedergelassenen Arzt in jeglicher Hinsicht vor schwierige und vielfältige Aufgaben. Nicht nur dass die betroffenen Patienten ein teilweise problematisches Klientel darstellen, sie haben auch einen hohen Beratungsbedarf. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung anfallen, sind - mit Ausnahme der Laboruntersuchungen - ausschließlich nach den Nrn. 01950 bis 01956 EBM bzw. bei diamorphingestützter Behandlung nach den Nrn. 01955 und 01956 abzurechnen. |

    Der Fall

    Ein 24-jähriger Opiatabhängiger, für den ein umfassendes Behandlungskonzept erstellt und die Genehmigung zur Substitutionsbehandlung bei der KV eingeholt wurde, stellt sich am Samstag zur Einnahme des Substitutionsmittels vor. Der erste Kontakt im Quartal war schon vor einigen Tagen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Versichertenpauschale (Nr. 03000 EBM), Vorhaltepauschale (Nr. 03040) sowie der NäPa-Zuschlag (Nr. 03060) und die Chronikerpauschale (Nr. 03220) berechnet. Durch den seit Jahren anhaltenden Opiatabusus bestehen auch multiple funktionelle Störungen, die häufiger einer psychosomatischen Intervention bedürfen. Dem Patienten wird das Substitutionsmittel ausgehändigt, was er auch in der Praxis einnimmt. Auf Wunsch des Patienten wird noch ein Termin zum therapeutischen Gespräch unter Hinzuziehung seiner Mutter vereinbart. Weiterhin wird noch ein Termin zur nächsten Laboruntersuchung und für die Abgabe am morgigen Sonntag festgelegt.

     

    • 1. Konsultation (Substitution am Samstag)
    EBM
    Legende
    GOÄ

    GO-Nr.

    Punkte

    Euro

    GO-Nr.

    Punkte

    Euro/2,3-fach

    Euro/3,5-fach

    01950

    39

    4,07

    Substitutionsbehandlung

    3

    150

    20,11

    30,60

    01951

    83

    8,66

    Wochenendzuschlag

    D*

    220

    12,82

    -