· Fachbeitrag · Fallbeispiel
Substitutionsbehandlung im Praxisalltag
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vital-arzt-praxis.de
| Die Substitutionsbehandlung von Opiatabhängigen stellt den niedergelassenen Arzt in jeglicher Hinsicht vor schwierige und vielfältige Aufgaben. Nicht nur, dass die betroffenen Patienten ein teilweise problematisches Klientel darstellen, sie haben auch einen hohen Beratungsbedarf. Hinzu kommt ein nicht zu unterschätzender Verwaltungsaufwand. Das aktuelle Fallbeispiel bringt Ihnen die Abrechnung der Substitutionsbehandlung näher. |
Erwerb des Qualifikationsnachweises
Um Substitutionsbehandlungen bei Opiatabhängigen durchführen und abrechnen zu dürfen, sind entsprechende Qualifikationsnachweise gegenüber der KV zu liefern. Der Arzt muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Mindestanforderungen erfüllen, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden. Erst danach kann die Genehmigung zur Durchführung der Substitutionsbehandlung gemäß den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erteilt werden.
Kassenabrechnung der Substitution
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung anfallen, sind - mit Ausnahme der Laboruntersuchungen - ausschließlich nach den EBM-Nrn. 01950, 01951 und 01952 (Substitutionsbehandlung) sowie 01955 und 01956 (diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger) abzurechnen. Alle weiteren Leistungen bei Opiatabhängigen sind dem kurativen Bereich zuzuordnen. Somit gestaltet sich die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung ebenfalls als eine spezielle Aufgabe. Das Ganze wird eingerahmt von einem auf Papier zu bringenden Verwaltungsaufwand bezüglich der Genehmigung der Durchführung einer Substitutionsbehandlung in jedem Einzelfall sowie der Dokumentation und der Aufbewahrung der entsprechenden Substitutionsmittel.
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