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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „T“ ‒ Tiefsitzender Fremdkörper

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de

    | Durch die Pauschalierung des EBM ist man es im Praxisalltag nicht mehr gewohnt, Einzelleistungen abzurechnen. Dadurch wird jedoch insbesondere in der Privatabrechnung viel Honorar vergeben. Bei der Entfernung von Fremdkörpern ist solch eine „Abrechnungsfalle“ versteckt. Während man nämlich im EBM für die Entfernung von Fremdkörpern nach einer eigenen Gebührenordnungsposition (GOP) schon etwas suchen muss (man findet die Fremdkörperentfernung als einen der obligaten Leistungsinhalte der EBM-Nr. 02301) bietet die GOÄ gleich zwei Gebühren für die Entfernung von Fremdkörpern an. |

     

    GOÄ-Abrechnung der Wundversorgung

    In Abschnitt L.I (Wundversorgung) finden sich die Gebühren nach den Nrn. 2009 und 2010 GOÄ. In einzelnen fachgruppenspezifischen Kapiteln, wie z. B. denen für Augen- und HNO-Ärzte finden sich zusätzlich eigene, fachspezifische Gebühren für die entsprechenden Fremdkörperentfernungen.

     

    Fremdkörper unter der Oberfläche der Haut

    Nach der Nr. 2009 GOÄ rechnen Sie die „Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers” ab. Die oberflächlichen Fremdkörper sind meist einfach (z. B. mit Pinzette) und vor allem ohne Schnitt und ohne Lokalanästhesie zu entfernen. Eine kleine Lokalanästhesie, die Sie nach Nr. 490 GOÄ abrechnen könnten, ist in solchen Fällen normalerweise auch nicht notwendig. Denken Sie in diesem Zusammenhang aber auch an die Beratung nach Nr. 1 GOÄ und an die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5. Der abschließende Verband nach Nr. 200 ist entsprechend der Allgemeinen Bestimmung C.I. nicht neben der Fremdkörperentfernung berechnungsfähig.