Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    „W“ ‒ Winterzeit = Grippezeit: Die Grippe-Impfung bringt Zusatzhonorar

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen (www.vita-lco.de)

    | Die Grippe-Impfung bietet für die Praxis ein nicht zu verachtendes Zusatzhonorar. Impfungen gehören abrechnungstechnisch nämlich nicht zum eigentlichen EBM und unterliegen somit auch nicht den einschränkenden Abrechnungsbestimmungen. |

     

    Der Fall

    Ein bekannter Patient, 62 Jahre alt, Hypertonus, kommt zum ersten Mal im Quartal in die Praxis zur Blutdruckkontrolle und Neuverordnung seines Antihypertonikums. Er wird bei diesem Kontakt mit dem Arzt gleichzeitig auf die Notwendigkeit der Grippe- und Pneumokokkenimpfung aufmerksam gemacht. Der Patient wünscht eine umfassende Aufklärung, sodass ein hausärztliches Gespräch von mehr als 10 Minuten durchgeführt wird. Danach werden die Impfungen im Rahmen des Kontakts durchgeführt. Die Impfung wird danach in den Impfausweis eingetragen.

     

    • 1. Konsultation: Beratung, Untersuchung, Impfung
    EBM
    GOÄ

    Ziffern

    Punkte

    Euro

    Legende

    Ziffern

    Punkte

    03004

    157

    16,13

    Versichertenpauschale / Beratung

    1

    80

    03220

    130

    13,35

    Chronikerpauschale I

    ‒*

    03230

    90

    9,24

    Hausärztliches Gespräch

    3**

    03040

    140

    14,79

    Vorhaltepauschale

    ‒*

    03060

    22

    2,26

    Zuschlag für NäPa

    ‒*

    ‒***

    Untersuchung

    7

    160

    89111****

    8,50

    Grippe-Impfung

    375

    80

    89119****

    8,50

    Pneumokokken-Impfung

    ‒*****

     

    * Dazu gibt es keine entsprechenden Gebühren in der GOÄ, ggf. sind die Einzelleistungen abzurechnen.

    ** Die Nr. 3 GOÄ ist nur als alleinige Leistung oder neben Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800, 801 GOÄ berechnungsfähig.

    *** Diese Leistungen sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig und entfallen.

    **** Die Abrechnung der verschiedenen Impfungen ist KV-regional und nach Kassenart unterschiedlich (Nrn. 89000 ff). Auch die Höhe der Honorierung ist in den KV-regionalen Impfvereinbarungen unterschiedlich festgelegt. Sie erfolgt jedoch in jedem Falle außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. Angegeben sind die Impfziffern in der KV Hessen.

    *****Neben der hier abzurechnenden Nr. 377 GOÄ (50 Punkte) ist die Berechnung der Beratung nach Nr. 1 (80 Punkte) ausgeschlossen. Deshalb wird auf die Berechnung der Nr. 377 verzichtet. Der erhöhte Aufwand wird über die Faktorerhöhung bei der Nr. 375 GOÄ geltend gemacht.

     

    PRAXISHINWEIS | Nutzen Sie die Situation, um sofort nach fehlendem Impfschutz zu schauen. Das heißt, überprüfen Sie aktuell den Impfstatus, denn allzu regelmäßig bekommen Sie den Impfausweis Ihrer Patienten nicht in die Hand.

     

    Abrechnung der Impfleistungen

    Die für Sie zutreffenden Impfziffern finden Sie im Verzeichnis der Abrechnungspositionen außerhalb des EBM Ihrer KV (zum Beispiel „Hessenziffern“). Die Abrechnung der Impfleistungen erfolgt bundesweit fast einheitlich, obwohl die vertraglichen Impfvereinbarungen auf Landesebene zwischen den Vertragspartnern geregelt werden. Hieraus ergeben sich einige wenige KV-regional unterschiedliche Abrechnungspositionen und vor allem aber unterschiedliche Honorierungen. Die Grippeimpfung wird in nahezu allen KVen mit den Nrn. 89111 (Standardimpfung bei Personen über 60 Jahre) bzw. 89112 (Indikationsimpfung) abgerechnet. Die Vergütung ist jedoch regional unterschiedlich.

     

    • Abrechnung der Grippeimpfung in den verschiedenen KVen*
    KV
    GO-Nr.
    Vergütung**

    Baden-Württemberg

    89111, 89112

    8,10 Euro

    Bayern

    89111, 89112

    7,67 Euro

    Berlin

    89111

    7,79 Euro

    Brandenburg

    89111, 89112

    7,57 Euro

    Bremen

    89111, 89112

    7,05 Euro

    Hamburg

    89111, 89112

    6,75 Euro

    Hessen

    89111, 89112

    8,50 Euro

    Mecklenburg-Vorpommern

    89111, 89112

    6,68 Euro

    Niedersachsen

    89111, 89112

    zwischen 6,70 und 7,10 Euro

    Nordrhein

    89111, 89112

    7,40 Euro

    Rheinland-Pfalz

    89111, 89112

    zwischen 7,48 und 8,05 Euro

    Saarland

    89111, 89112

    zwischen 7,05 und 8,36 Euro

    Sachsen

    89111, 89112

    7,00 Euro

    Sachsen-Anhalt

    89111, 89112

    6,87 Euro

    Schleswig-Holstein

    89111, 89112

    7,15 Euro

    Thüringen

    89111, 89112

    7,25 Euro

    Westfalen-Lippe

    89111, 89112

    7,40 Euro

     

    * Angaben der jeweiligen KV, ohne Gewähr.

    ** Die Vergütung der Impfleistungen ist Bestandteil der regional zwischen den KVen und den Krankenkassen abzuschließenden Impfvereinbarungen und können innerhalb einer KV kassenabhängig variieren.

     

    MERKE | Neben der Impfleistung ist die Versichertenpauschale bzw. die Grundpauschale nur dann berechnungsfähig, wenn gleichzeitig eine kurative Inanspruchnahme stattfindet.

     

    Nach GOÄ wird die Grippe-Impfung mit der Nr. 375 plus Impfberatung nach Nr. 1 berechnet. Eine die Impfung kontraindizierende Erkrankung sollte ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ oder auch eine Organuntersuchung nach Nr. 6 GOÄ (zum Beispiel HNO-Organe) bzw. Nr. 7 GOÄ (zum Beispiel Thorax-Organe) durchzuführen und abzurechnen. Falls medizinisch notwendig, ist auch der Ganzkörperstatus nach Nr. 8 GOÄ neben der Impfleistung berechnungsfähig.

     

    • Zusammenfassung „Grippe-/Pneumokokken-Impfleistungen“
    • Vergütung außerhalb des Gesamthonorars.
    • Beim Erstkontakt immer abrechenbar neben der Versicherten-/Grundpauschale sofern zusätzlich ein kurativer Kontakt notwendig war!
    • Abrechenbar neben allen anderen kurativen und präventiven Leistungen.
     
    • Tabelle: Grippe-Impfung
    Diagnose
    ICD-10-GM*
    Leistung
    EBM-Abrechnung
    GOÄ-Abrechnung

    GO-Nr.

    Punkte

    Euro

    GO-Nr.

    Punkte

    Euro/2,3-fach

    3,5-fach

    Impfung

    Z26.9

     

    Versichertenpauschale / Beratung

    03001

    236

    24,24

    1

     

    3

    80

    10,72

    16,32

    Impfung gegen Grippe

    Z25.1

    03002

    150

    15,41

    Impfung gegen Pneumokokken

    Z23.8

    03003

    122

    12,53

    150

    20,11

    30,60

    03004

    157

    16,13

    03005

    210

    21,57

    Vorhaltepauschale

    03040

    144

    14,79

    ‒***

    NäPa-Zuschlag

    03060

    22

    2,26

    ‒***

    Chroniker-Pauschale I

    03220

    130

    13,35

    ‒***

    Chroniker-Pauschale II

    03221

    40

    4,11

    ‒***

    Symptombezog. Untersuchung

    ‒**

    5

    80

    10,72

    16,32

    Untersuchung (kleine Organgebiete)

    ‒**

    6

    100

    13,41

    20.40

    Untersuchung (große Organgebiete)

    ‒**

    7

    160

    21,45

    32,64

    Ganzkörperstatus

    ‒**

    8

    260

    34,86

    53,04

    Hausärztliches Gespräch/Erörterung

    03230

    90

    9,24

    3

    150

    20,11

    30,60

    Grippe-Impfung

    89111/89112****

    8,50

    375

    80

    10,72

    16,32

    Pneumokokken-Impfung

    89119/89120****

    8,50

    ‒*****

     

    * Zusatzkennung: A=Ausschluss, G=Gesichert, V=Verdacht, Z=Zustand nach

    ** Diese Leistungen sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit anderen Pauschalen abgegolten.

    *** Hierfür gibt es keine entsprechende Leistung in der GOÄ.

    **** Die Abrechnung der verschiedenen Impfungen ist KV-regional und nach Kassenart unterschiedlich (Nrn. 89000 ff). Auch die Höhe der Honorierung ist in den KV-regionalen Impfvereinbarungen unterschiedlich festgelegt. Sie erfolgt jedoch in jedem Falle außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. Angegeben sind hier die Impfziffern der KV Hessen.

    ***** Neben der hier abzurechnenden Nr. 377 GOÄ (50 Punkte) ist die Berechnung der Beratung nach Nr. 1 (80 Punkte) ausgeschlossen. Deshalb wird auf die Berechnung der Nr. 377 verzichtet. Der erhöhte Aufwand wird über die Faktorerhöhung bei der GO-Nr. 375 geltend gemacht.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 21 | ID 43672213