· Fachbeitrag · Kassenarztrecht
Verpflichtung mit Ausnahmen: Die Schweigepflicht
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Ärzte sind gemäß gesetzlicher Vorgaben (§ 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB]) grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im juristischen Sprachverständnis bedeutet „grundsätzlich“ keine Bekräftigung, im Gegenteil, Ausnahmen sind möglich. So sind Vertragsärzte berechtigt und sogar verpflichtet, den Krankenkassen oder dem MDK die für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte und Bescheinigungen zu erteilen. Ansonsten dürfen Ärzte Daten über Patienten (fast) nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung weitergeben. |
Schaubild zum Download: Um Ihnen die komplexe Problematik noch transparenter zu machen, haben wir die folgenden Inhalte für Sie in einem Schaubild aufbereitet, das Sie im Bereich Downloads > Checklisten finden.
Ausnahme: Rechtfertigender Notstand
Von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann der Arzt entbunden sein, wenn dies zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und die Aufhebung der Verschwiegenheit unter sorgfältiger Abwägung angemessen ist.
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