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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsempfehlung 2022

    Beratung über Organ- und Gewebespenden nach GOÄ liquidieren

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz [TPG]) sieht in § 2 (Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise) die Abrechnung einer Beratung über Organ-und Gewebespenden vor. Für Kassenpatienten steht bereits die neue EBM-Nr. 01480 für die Beratung über Organ- und Gewebespenden zur Verfügung ( AAA 01/2022, Seite 6 ). Für die Abrechnung dieser Beratung bei Privatpatienten wurde eine GOÄ-Abrechnungsempfehlung vereinbart. |

    TPG erteilt „Sondergenehmigung“ für GOÄ-Abrechnung

    Der Rahmen für die Privatliquidation der Beratung über Organ- und Gewebespenden nach § 2 Abs. 1a TPG wird im § 2 Abs. 1b TPG skizziert.

     

    • § 2 Abs. 1b TPG

    „Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung richtet sich der Vergütungsanspruch des Arztes für die Beratung über die Organ- und Gewebespende nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigenständige Leistung für die Beratung über die Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“