· Fachbeitrag · Abrechnungshinweise
Chirurgie: Zuschläge zu ambulanten Operationen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Immer wieder wird gefragt, wann welcher der Zuschläge zu ambulanten Operationen berechenbar ist. Aus den verschachtelten GOÄ-Bestimmungen ergeben sich jedoch eigentlich einfache „Spielregeln“ dazu. |
Zuschläge Nrn. 440 bis 445
Um die Zuschläge der Nrn. 440 bis 445 ansetzen zu können, muss die erbrachte Leistung im Katalog der allgemeinen Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt C VIII der GOÄ angeführt sein. Ist die ambulant erbrachte Operation im Katalog nicht angeführt, darf auch keiner dieser Zuschläge berechnet werden. Der Katalog ist abschließend.
Ist die Leistung im Katalog angeführt, entscheidet die Bewertung (Punktzahl) über den jeweiligen Zuschlag. Dabei darf nur eine der Leistungen herangezogen werden, nicht eine Summe der Punktzahlen mehrerer zuschlagsberechtigter Leistungen. Die höchstbewertete Leistung entscheidet also, ob Nr. 442 oder 443 oder 444 oder 445 angesetzt werden darf.
MERKE | Zuschlag Nr. 440 (Operationsmikroskop) darf nur angesetzt werden, wenn tatsächlich ein Operationsmikroskop eingesetzt wurde. Hier entscheidet der Begriff „Operationsmikroskop“, nicht die erreichte Vergrößerung (lesen Sie dazu auch AAA 11/2012, Seite 22). Das Gleiche gilt für die Nr. 441 - auch hier ist der tatsächliche Einsatz eines Lasers entscheidend. Nr. 441 ist nicht berechenbar, wenn die Laseranwendung bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt ist (zum Beispiel bei Nr. 706 GOÄ). |
Zuschläge 446 und 447
Für die Zuschläge 446 und 447 ist nicht der Ziffernkatalog entscheidend, sondern, ob eine Anästhesieleistung, die mit mindestens 200 Punkten bewertet ist, ambulant erbracht wurde. Die Nrn. 446 und 447 dürfen also auch dann berechnet werden, wenn keine Operation aus dem Ziffernkatalog erbracht wurde. Auch hier entscheidet wieder die höchstbewertete Leistung und es dürfen nicht die Punktzahlen mehrerer Anästhesieleistungen addiert werden. Bei den meisten ambulanten Operationen ohne Hinzuziehung eines Anästhesisten wird die erforderliche Mindestpunktzahl für die Anästhesie nicht erreicht, sodass auch die Nrn. 446 oder 447 nicht berechnet werden können.
Zuschläge 448 und 449
Für die Berechenbarkeit der Zuschläge 448 und 449 ist Voraussetzung, dass eine zuschlagsfähige Operation und (!) eine zuschlagsfähige Anästhesie erbracht wurden. Ist das der Fall, entscheidet die Zeitdauer der Nachbeobachtung darüber, ob die Nr. 448 oder 449 ansetzbar ist. Dabei ist eine Dauer von mindestens zwei Stunden Voraussetzung. Da für die Berechenbarkeit auch eine zuschlagsfähige Anästhesie Voraussetzung ist, werden die Nrn. 448 oder 449 in der Regel dann durch den Anästhesisten berechnet.