· Fachbeitrag · Abrechnungshinweise
GOÄ: Chirurgen fragen - wir antworten!
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie heute GOÄ-Abrechnungstipps zu den Themen „Zuschlagskatalog ambulanter Operationen“ und „Lokalanästhesie neben Allgemeinnarkose“. |
Zuschlagskatalog ambulanter Operationen ist abschließend
Frage: „Bei einer Radiusknochen-Reposition habe ich neben der Nr. 2328 GOÄ den Zuschlag nach Nr. 442 GOÄ berechnet. Die Beihilfe lehnt das ab, zu Nr. 2328 GOÄ sei kein Zuschlag für ambulante Operation berechenbar. Ist das richtig? Nr. 2328 GOÄ hat doch die für die Nr. 442 GOÄ erforderliche Mindestpunktzahl von mehr als 250 Punkten.“
Antwort: Leider ist der Einwand der Beihilfe zutreffend. Die Nr. 2328 GOÄ ist nicht im Katalog der zuschlagsberechtigten Leistungen in der allgemeinen Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt C VIII der GOÄ angeführt. Der Katalog ist eine exklusive Regelung. Nur zu den dort genannten Leistungen ist ein Zuschlag bei ambulanter Operation bzw. Anästhesie berechenbar. Auch eine Analogabrechnung des Zuschlags ist leider nicht möglich. Dies verbietet der Grundsatz, dass durch die ausdrückliche Regelung des Katalogs die Voraussetzung einer Analogabrechnung - nämlich eine „Regelungslücke“ - nicht besteht.
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