· Fachbeitrag · Abrechnungshinweise
GOÄ: Kinderärzte fragen - wir antworten!
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
| Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie heute GOÄ-Abrechnungstipps zum Thema Mehrfachansatz Nr. 1 GOÄ im Behandlungsfall. Das Thema resultiert aus Fragen der AAA-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. |
Mehrfachansatz der Nr. 1 GOÄ im Behandlungsfall
Frage: „Wie oft darf ich die Nr. 1 GOÄ (Beratung) im Behandlungsfall berechnen? Ein Kollege meint, ich dürfe sie so oft ansetzen, wie ich sie erbracht hätte. Ist das richtig?“
Antwort: Das ist nicht die ganze Wahrheit. Grundsätzlich stimmt das schon, aber die Nr. 2 der allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt B der GOÄ ist zu beachten. Sie besagt, dass die Nummern 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O der GOÄ berechnungsfähig sind - also neben Leistungen ab der Nr. 200 GOÄ an aufwärts (weiter „Sonderleistungen“ genannt). Ohne die Berechnung einer „Sonderleistung“ trifft die Abrechnungseinschränkung also nicht zu.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig