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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    GOÄ: Kinderärzte fragen - wir antworten!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    | Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie heute GOÄ-Abrechnungstipps zum Thema Mehrfachansatz Nr. 1 GOÄ im Behandlungsfall. Das Thema resultiert aus Fragen der AAA-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. |

    Mehrfachansatz der Nr. 1 GOÄ im Behandlungsfall

    Frage: „Wie oft darf ich die Nr. 1 GOÄ (Beratung) im Behandlungsfall berechnen? Ein Kollege meint, ich dürfe sie so oft ansetzen, wie ich sie erbracht hätte. Ist das richtig?“

     

    Antwort: Das ist nicht die ganze Wahrheit. Grundsätzlich stimmt das schon, aber die Nr. 2 der allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt B der GOÄ ist zu beachten. Sie besagt, dass die Nummern 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O der GOÄ berechnungsfähig sind - also neben Leistungen ab der Nr. 200 GOÄ an aufwärts (weiter „Sonderleistungen“ genannt). Ohne die Berechnung einer „Sonderleistung“ trifft die Abrechnungseinschränkung also nicht zu.