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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    Kinderärzte: Zeckenbiss

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Zecken in der Arztpraxis können in der Leistungserbringung und Abrechnung unkompliziert sein (Zeckenentfernung, keine Komplikation, vorhandener Impfschutz), aber auch dazu führen, dass eine Vielzahl von Leistungen erforderlich wird (Erythema migrans, Entfernung von Resten der Zecke, Laboruntersuchungen und notwendige Impfungen). Die Abrechnung wird dann wegen der Ausschlussbestimmungen der GOÄ komplizierter. Die im Folgenden aufgezeigten Möglichkeiten sind selbstverständlich an den jeweiligen Einzelfall anzupassen. |

    Zeckenbiss ohne Komplikationen

    Beim ersten Arzttermin muss eine Anamnese erhoben und beraten werden. Dafür ist nur Nr. 1 GOÄ ansetzbar, wenn dem Ansatz der Nr. 3 andere Leistungen entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel die Fremdkörperentfernung sein (Nr. 2009 GOÄ), neben ihr ist die Nr. 3 nicht abrechenbar: „Nr. 3 nur neben Nrn. 5 bis 8, 800,801“. Kann nur Nr. 1 berechnet werden, ist der Ansatz eines höheren Faktors (bis 3,5-fach) in der Regel gerechtfertigt, wenn zum Beispiel eine „ausführliche Beratung zu eventuellen Komplikationen“ erfolgt ist.

     

    Selbstverständlich ist der Impfstatus zu erheben, was aber nicht gesondert berechnet werden kann. Je nach Impfstatus kann die Tetanusimpfung 
(Nr. 375 GOÄ für eine Auffrischimpfung, Nr. 378 GOÄ bei notwendiger Simultanimpfung) erforderlich sein.

     

    Für die Untersuchung ist Nr. 7 GOÄ zutreffend. Schließlich sollte sich nicht nur auf den Lokalbefund beschränkt werden, sondern auch die gesamte Körperoberfläche auf eventuelle andere Bissstellen untersucht werden.

     

    Die Entfernung einer noch vorhandenen Zecke erfolgt in der Regel problemlos. Dafür kann die Nr. 2009 GOÄ berechnet werden (Entfernung oberflächlicher Fremdkörper). Schließlich geht die Zecke „unter die Haut“. Alternativ kann Nr. 2007 analog (Fadenentfernung) erwogen werden. Bei bereits entfernter Zecke ist eine Dermatoskopie nach Nr. 750 GOÄ angebracht (genaue Untersuchung auf eventuelle Reste der Bisswerkzeuge).

    Zeckenbiss mit Komplikationen

    Verschachtelter wird die Abrechnung im Falle vorhandener Zeckenreste mit bereits eingetretener Komplikation.

     

    Erste Konsultation

    Im Falle der bereits auf ein Erythema migrans hinweisenden Komplikation ist eine Unterweisung der Bezugsperson (Nr. 4 GOÄ) erforderlich. Diese ist aber nur dann neben der Nr. 1 GOÄ berechenbar, wenn das Kind mindestens sechs Jahre alt ist.

     

    Müssen Zeckenreste operativ entfernt werden, sind Lokalanästhesie (Nr. 490 GOÄ), Nr. 2009 GOÄ, gegebenenfalls auch ein Druckverband (Nr. 204 GOÄ) anfallend. Die Reste der Zecke können zur Diagnosesicherung lichtmikroskopisch untersucht werden (Nr. 3508 GOÄ).

     

    MERKE |  Das Verbandsmaterial kann aber auch dann nach § 10 GOÄ berechnet werden, wenn nur ein einfacher Verband (Nr. 200 GOÄ) erfolgte (und wegen der Bestimmung „Nr. 200 nicht neben operativen Leistungen, Fremdkörperentfernung etc.“ nicht berechnet wurde).

     

    Es erfolgt eine Blutabnahme (Nr. 250 GOÄ). Im Praxislabor können BSG (Nr. 3501 GOÄ) und CRP (Nr. 3524 GOÄ) erbracht und berechnet werden, für das Blutbild in der Laborgemeinschaft trifft Nr. 3550 GOÄ zu. Die Untersuchung auf Borreliose-/Yersiniose-Titer erfolgt beim Laborarzt. Wird eine antibiotische Therapie eingeleitet, fallen dafür keine berechenbaren Leistungen an.

     

    Zweite Konsultation

    Bei einer Zweitkonsultation nach ein oder zwei Tagen fallen in der Regel die Beratung (Nr. 1 GOÄ) und symptombezogene Untersuchung (Nr. 5 GOÄ) an. War ein Verband erforderlich, wird die Nr. 200 GOÄ zugunsten der Abrechenbarkeit der Nrn. 1 und 5 GOÄ nicht berechnet.

     

    Dritte Konsultation

    Bei unkompliziertem Verlauf erfolgt nach einigen Tagen die dritte Konsultation. Die Wunde wird untersucht (Nr. 5 GOÄ). Ein Verband ist in der Regel nicht mehr erforderlich. Gegebenenfalls werden die Konsequenzen aus der positiven Laboruntersuchung ausführlich besprochen (Nr. 3 GOÄ). Für in etwa zehn Tagen wird die Kontrolle der Entzündungsparameter vereinbart (Berechnung dann wie oben dargestellt).

     

    MERKE |  Wenn die Nr. 3 GOÄ in demselben Behandlungsfall erneut berechnet wird, ist in der Rechnung eine Begründung erforderlich. Diese lautet zum Beispiel „notwendig nach Vorliegen wichtiger Laborbefunde“.

     

    Weitere Behandlung

    Falls (nach etwa vier Wochen) die FSME-Impfung erforderlich ist, kann Nr. 375 GOÄ berechnet werden. Hier ist abzuwägen, welche Leistungen daneben berechnet werden sollten. Nr. 3 GOÄ ist nicht neben Nr. 375 GOÄ ansetzbar, aber allein und erheblich höher bewertet. Nr. 375 GOÄ mit Nr. 1 und 5 GOÄ wäre besser bewertet, aber die Bestimmung „Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Nrn. 200 aufwärts“ kann dem Ansatz entgegenstehen, wenn die Monatsfrist (der „Behandlungsfall“) noch nicht verstrichen ist. Zwei oder drei Tage früher oder später können sich da in der Abrechnung auswirken und sollten beachtet werden!

     

    Wieder einige Wochen später wird die zweite FSME-Impfung durchgeführt, gleichzeitig wird die Titerkontrolle bezüglich der Borreliose veranlasst. Berechenbar sind dann die Nrn. 375, 1, 5 und 250 GOÄ.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 22 | ID 42259478