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  • · Fachbeitrag · Allgemeine Bestimmungen

    Wegegeld und Reiseentschädigung richtig ansetzen

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    | Die Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung wirft immer wieder Fragen auf. Der Beitrag erklärt die Systematik und die Details der Abrechnung. |

    Grundlagen, Zutreffen der Regelungen

    Die Regelungen sind in den §§ 7, 8 und 9 GOÄ angeführt. Wegegeld und Reiseentschädigung sind keine „Gebühren“ (die aus den GOÄ-Ziffern von 1 bis 6018 resultieren), sondern entschädigen den Arzt für „Fuhrkosten“. § 7 GOÄ besagt, dass mit Wegegeld und Reiseentschädigung auch die Zeitversäumnisse abgegolten sind. Das heißt, dass der Arzt den Zeitaufwand für den Weg nicht zusätzlich berechnen kann.

     

    Praxishinweis |

    Die Verweilgebühr (Nr. 56 GOÄ) kann erst nach Eintreffen beim Patienten zum Tragen kommen, das heißt sie ist gegebenenfalls berechenbar.