· Fachbeitrag · Arbeitshilfe
Gründe für einen höheren Steigerungssatz
von Anke Thomas, Dipl.-Kauffrau, Wiesbaden
| Viele Ärzte rechnen der Einfachheit halber (abgesehen von Labor und Technik) ihre privatärztlichen Leistungen nach dem 2,3-fachen Satz ab. Ein höherer Steigerungsfaktor ist aber bei schwierigen Umständen bzw. höherem Zeitaufwand erlaubt. |
Überdurchschnittliches Honorar für ebensolche Leistung
Als Grundregel für die Steigerung der privaten Abrechnung gilt: Überdurchschnittliche Leistungen, die einen hohen Aufwand erfordert haben, dürfen über dem Mittelwert, unterdurchschnittliche Leistungen sollten unter dem Mittelwert gesteigert werden.
Haben private Versicherer in der Vergangenheit regelmäßig schon beim 2,3-fachen Satz Ärger gemacht, hat der BGH in seinem Urteil vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) den Ärzten den Rücken gestärkt: Sie dürfen bei ihrer Privatabrechnung weiterhin für „durchschnittliche“ Leistungen regelmäßig die GOÄ-Schwellenwerte (2,3-facher bzw. 1,8-facher Satz) ansetzen. Nur wenn der Arzt bei ärztlichen Leistungen den 2,3-fachen Gebührensatz überschreitet, ist er nach § 12 Abs. 3 GOÄ verpflichtet, den höheren Steigerungssatz besonders zu erläutern. Deshalb ist es wichtig, dass bei der Steigerung über dem Mittelwert eine nachvollziehbare Begründung schriftlich festgehalten wird.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig