· Fachbeitrag · Auslegung
Analogabrechnung:Abrechnen, was die GOÄ nicht kennt
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
| Im Gegensatz zum EBM oder der UV-GOÄ kann der Arzt mit der GOÄ auch solche Leistungen abrechnen, die im Leistungsverzeichnis nicht angeführt sind. Je länger die GOÄ nicht aktualisiert wird, umso häufiger ist das notwendig. |
Grundlage der Analogabrechnung
Die Grundlage für die Abrechnung nicht enthaltener Leistungen (Analog-abrechnung) bietet § 6 Abs. 2 GOÄ: „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“ Somit ist die Analogabrechnung das Recht jedes Arztes.
Differenz zwischen Honoraranspruch und Erstattung
Anders sieht das bei der Erstattung aus. Manche Beihilfevorschrift beschränkt die Erstattung analog berechneter Leistungen auf „von der Ärztekammer anerkannt“. Obwohl die Empfehlungen der Ärztekammern zur Analogabrechnung naturgemäß niemals vollständig sein können, muss der Beihilfeberechtigte dies gegen sich gelten lassen. Zwischen bei korrekter Ana-logabrechnung resultierendem Honoraranspruch des Arztes und dem Anspruch auf Erstattung kann also eine „Deckungslücke“ sein. Dies ist nicht häufig, da viele Beihilfen bei nachvollziehbarer Analogabrechnung trotzdem erstatten. Ist man mit Ablehnungen von Analogabrechnungen aber häufiger konfrontiert, sollten die Patienten vor der Behandlung auf die eventuell eingeschränkte Erstattung hingewiesen werden. Dabei betrifft dies aber nicht nur Beihilfen. Auch PKVen verweigern bei manchen Leistungen regelmäßig die Erstattung anlog berechneter Leistungen, besonders im Bereich so genannter „Komplementärmedizin“.
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