· Fachbeitrag · Berufsrecht
Wann ist ein privatärztliches Honorar angemessen?
von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Berechnet ein niedergelassener Arzt sein Honorar vorsätzlich durchgängig unter Anwendung des höchsten (3,5- bzw. 2,5-fachen) Steigerungssatzes, so ist dies berufswidrig und mit einer Geldbuße zu ahnden. Dies hat das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster bestätigt (Urteil vom 20.4.2016, Az. 6t A 2817/13.T). |
Grundsätze zur Berechnung eines angemessenen Honorars
Im Rahmen seiner Entscheidung stellte das Gericht folgende berufsrechtlichen Grundsätze zur Berechnung eines angemessenen Honorars nach den Vorgaben der GOÄ auf:
- Nicht jede Abweichung von Abrechnungsvorschriften der GOÄ stellt bereits einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten dar; vielmehr ist erst eine vorsätzlich fehlerhaft vorgenommene oder sich offensichtlich außerhalb jeder vertretbaren rechtlichen Meinung befindende Abrechnungspraxis geeignet, einen ahndungswürdigen Berufspflichtverstoß herbeizuführen.
- Dem 2,3-fachen des Gebührensatzes kommt die Funktion eines Schwellenwerts zu. Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn persönlich-ärztliche Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden.
- Überschreitet eine Gebühr nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ das 2,3-Fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 12 Abs. 3 S. 1, Hs. 1 GOÄ). Die vom Arzt gegebene - auf die einzelne Leistung bezogene - Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände verständlich und nachvollziehbar zu machen, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Die Begründung muss hinreichende Anhaltspunkte für einen Vergleich mit dem Durchschnittsfall enthalten, aus dem deutlich wird, dass die erbrachte Leistung überdurchschnittlich schwierig und/oder überdurchschnittlich zeitaufwendig war.
- Die persönliche Qualifikation des Arztes berechtigt ihn nicht, generell über dem Schwellenwert liegende Gebühren für persönlich-ärztliche Leistungen in Ansatz zu bringen. § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ umschreibt die zulässigen Bemessungskriterien (Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände der Ausführung) abschließend.
Ärztliche Honorarforderung muss angemessen sein
Gemäß § 12 Abs. 1 Musterberufsordnung (MBO) muss die ärztliche Honorarforderung angemessen sein. Die gerichtlich formulierten Grundsätze bieten eine Orientierungshilfe bei der Berechnung, sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wurde (ein Muster hierfür finden Sie unter aaa.iww.de > Downloads).