· Fachbeitrag · Chirurgie
Endoskopien bei endoskopischen Operationen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Belegärztlich tätige Ärzte berichten, dass einige Kostenträger regelmäßig die Berechnung einer Endoskopie (zum Beispiel einer Laparoskopie nach Nr. 700 oder 701 GOÄ) im Rahmen laparoskopischer Eingriffe (zum Beispiel einer Cholecystektomie) monieren. Sie behaupten, eine eigenständige Berechenbarkeit bestände nur dann, wenn die Endoskopie getrennt vom endoskopischen Eingriff erfolge. Das ist falsch! |
Kostenträger liegen (mal wieder) falsch
Endoskopien (egal ob Laparoskopien oder Arthroskopien) sind nur dann nicht eigenständig berechenbar, wenn sie der Durchführung der endoskopisch erbrachten Operation dienen. In solchen Fällen sind sie nach dem „Zielleistungsprinzip“ der GOÄ mit der Operation abgegolten.
Nicht der Durchführung der Operation dienen aber Endoskopien, die zur Diagnostik vor dem therapeutischen Eingriff durchgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn sie in der gleichen Sitzung wie die Operation erfolgen. Deutlich zeigt dies der Sonderfall der Arthroskopie nach Nr. 2196 GOÄ, die ausdrücklich auf den „direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Operation“ abstellt.
Endoskopie eigens anführen
Allerdings muss die Endoskopie dann auch mehr umfassen als nur den Weg zum Operationsgebiet und dessen Exploration. Um die Eigenständigkeit klarzustellen, ist zu empfehlen, im Operationsbericht die Endoskopie eigens anzuführen. Dabei sollte deutlich beschrieben werden, was sie umfasste und dass sie der Diagnostik diente. Für den Kostenträger besonders verdeutlichen kann man dies, wenn man der Schilderung der therapeutischen Operation einen „Endoskopiebericht“ voranstellt.
Um die Indikation zur Endoskopie vor der endoskopischen Operation zusätzlich zu verdeutlichen, sollte auch darauf Bezug genommen werden, zum Beispiel mit Formulierungen wie „keine weiteren relevanten Befunde, die vorgesehene Operation kann endoskopisch erfolgen“.
Einmal an dieses Vorgehen gewöhnt, stellt es keinen besonderen Aufwand mehr dar, ist aber höchst wirksam, den Einwänden zu begegnen.
PRAXISHINWEIS | Für die in einer Sitzung mit der Operation berechnete Endoskopie sollte nicht die Nr. 701 GOÄ, sondern die Nr. 700 GOÄ berechnet werden. Die Nr. 701 GOÄ umfasst nämlich auch einen „intraabdominellen Eingriff“. Das steht zwar ihrer Berechenbarkeit nicht entgegen, würde aber weitere Diskussionen ermöglichen und es müsste auch tatsächlich ein anderer (zudem geringer bewerteter) endoskopischer Eingriff als die nachfolgende Operation zusätzlich erfolgt sein. |