· Fachbeitrag · Coronapandemie
Nr. 383A statt Nr. 245A: Gestutzte GOÄ-Hygienepauschale gilt bis zum 31.03.2022
| Die Abrechnung einer Hygienepauschale bei Privatpatienten zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie bleibt auch im ersten Quartal 2022 möglich. Die Kostenträger haben allerdings dafür gesorgt, dass der Betrag dieser Pauschale deutlich auf 4,02 Euro je persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) reduziert wird (weitere Informationen bei der Bundesärztekammer [BÄK] online unter iww.de/s5444 ). Auch die coronabedingte Hygienepauschale für Durchgangsärzte nach der UV-GOÄ wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. |
Seit dem 01.01.2022 Nr. 383 GOÄ analog ansetzen
Die Kostenträger haben der erneuten Verlängerung der Abrechnungsempfehlung nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird. Bis zum 31.12.2021 war eine Abrechnung der Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0-fachen Satz (= 6,41 Euro) möglich. Damit entspricht die um rund 37 Prozent gekürzte GOÄ-Hygienepauschale seit dem 01.01.2022 in etwa den bei den Unfallversicherungsträgern für Durchgangsärzte anzusetzenden Hygienekosten in Höhe von 4,00 Euro pro Behandlungstag. Auch deren Laufzeit wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.
Gleiche Voraussetzungen für den Ansatz der Nr. 383 GOÄ analog
Die neue Abrechnungsempfehlung zum Ansatz der Nr. 383 GOÄ analog gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist ‒ wie es auch bei der bis Ende 2021 gültigen Nr. 245 GOÄ analog der Fall war ‒ nur bei unmittelbaren, persönlichen APK im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Auch bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden!