· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnung von Überweisungen und Zweitbefundungen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im Beitrag auf den Seiten 15 und 16 wird die Frage beantwortet, ob sich der behandelnde Arzt auf den Befund des beauftragten Radiologen verlassen darf. Er darf, sollte aber nicht blindes Vertrauen walten lassen und auch nicht seine eigene Verantwortung vergessen. Abschließend stellt sich noch die Frage nach der Abrechnung von Überweisungen und Zweitbefundungen. |
Abrechnung einer Überweisung
Für das Ausstellen einer Überweisung an andere Ärzte sieht die GOÄ nur die Nr. 2 vor („Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen [...] durch die Arzthelferin“). Sie darf allerdings „anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden“. Somit ist die Berechnung der Nr. 2 GOÄ für das Ausstellen einer Überweisung auch direkt so gut wie ausgeschlossen - es sei denn, sie wurde zu diesem Termin des Patienten als einzige Leistung berechnet. Dieser Ausschluss deckt sich damit, dass „Befundmitteilungen oder einfache Befundberichte“ in der GOÄ ausdrücklich als nicht eigenständig berechenbar genannt werden (Anmerkung zu Nr. 75 und in den allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt M). Sie sind mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten.
MERKE | Ein Ausweichen auf die Nr. 70 GOÄ („kurze Bescheinigung“) für eine Überweisung ist nicht statthaft. Denn die Leistung nach Nr. 70 GOÄ ist nur für den Patienten erstellte Bescheinigungen berechnungsfähig. |
Das Ausstellen von Überweisungen ist somit in der GOÄ - mit Ausnahme der Nr. 2 als einzige Leistung - keine gesondert berechnungsfähige Leistung.
Abrechnung von Zweitbefundungen
Eine Zweitbefundung selbst ist in der GOÄ ebenfalls nicht als eigenständige Leistung vorgesehen. Sie kann nur mit einem höheren Faktor zu einer damit inhaltlich verknüpften Leistung (zum Beispiel einer Beratungsleistung oder einer eigenen bildgebenden Diagnostik) berücksichtigt werden. Die Ausnahme der Berechnung bei Zweitbefundung im Rahmen des Mammographie-Screenings (Berechnung mit Nr. 60 analog) beruht darauf, dass diese Leistung gesetzlich begründet ist. Und die Berechnung einer Zweitbefundung als Gutachten würde voraussetzen, dass dazu ein ausdrücklicher Auftrag des Patienten zur Erstellung eines Gutachtens erging.
FAZIT | Letztlich bleiben als regelhaft abrechenbare Leistungen nur das durchgeführte Konsil mit dem anderen Arzt und gegebenenfalls eigene ergänzende Leistungen (Beratungen, Untersuchungen). |