· Fachbeitrag · GOÄ-Position im Fokus
Was man zur Nr. 2 GOÄ wissen sollte
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Nr. 2 GOÄ ist zwar eine gering bewertete Leistungsposition (30 Punkte), jedoch in der niedergelassenen Praxis eine unentbehrliche Leistung, die häufig zum Ansatz kommen kann. Oft wird der Ansatz dieser Leistung allerdings schlicht vergessen, da die hier abrechnungsfähigen Tätigkeiten „nebenher“ vom nichtärztlichen Personal erledigt werden und eine Dokumentation für die spätere Abrechnung nicht erfolgt. Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung, die nach der Systematik der GOÄ dem Abschnitt A (Gebühren in besonderen Fällen) zugeordnet und nach § 5 GOÄ nur mit einem maximal 2,5-fachen Steigerungssatz zu berechnen ist. |
Leistungslegende und BÄK-Klarstellung
Der Leistungsinhalt entspricht nicht dem einer Beratung, ist jedoch an die Inanspruchnahme des Arztes (damit ist die Inanspruchnahme der Praxis gemeint!) gebunden.
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Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlicher Anordnungen ‒ auch mittels Fernsprecher ‒ durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes |
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