· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Mutter und Kind nach einem Fahrradunfall behandeln
Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist ein Unfall unweit der Praxis: Eine Mutter stürzt mit ihrem zweijährigen Kind vom Fahrrad. Beide sind leicht verletzt, ein besorgter Passant ruft den Arzt aus seiner Praxis an die Unfallstelle. Nach einer kurzen Anamnese und Untersuchung bittet er Mutter und Kind zur Behandlung der vorhandenen Schürfwunden in seine Praxis. Dadurch, dass die Mutter den Arzt tätig werden lässt, kommt ein Behandlungsvertrag zustande - Voraussetzung dafür, dass später jemand die Privatrechnung bezahlen muss.
Für die Abrechnung ist als erstes zu klären, ob hier ein (Haus-)Besuch erfolgte. Dies ist zu bejahen, denn als Besuch gilt jeder Weggang des Arztes aus seinen Praxisräumen oder vom momentanen Aufenthaltsort zum Zwecke der Ausübung ärztlicher Tätigkeit bei einem Patienten. Es ist unerheblich, wo der Patient sich gerade befindet. Nicht umsonst heißt es in Nr. 50 GOÄ ja auch „Besuch“ und nicht wie umgangssprachlich gesagt wird „Hausbesuch“.
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