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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    | Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie GOÄ-Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der „Abrechnung aktuelln“-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. In dieser Ausgabe geht es unter anderem um den Aus-lagenersatz für Lokalanästhetika, die Abrechnung einer Restharnsono sowie den Besuch im Altenheim. |

    Auslagenersatz für Lokalanästhetika

    Ein Leser von „Abrechnung aktuell“ berechnete für das aus einer Durchstechflasche anteilig verbrauchte Lidocain 2,40 Euro als Auslage nach § 10 GOÄ. Die Patientin war verärgert, weil ihre Versicherung diese Position mit dem Argument nicht erstattete, „Medikamente zur oberflächlichen Anästhesie sind nach § 10 GOÄ ausdrücklich nicht berechenbar“.

     

    MERKE |  Die Weigerung der Versicherung ist nicht korrekt. Die nach § 10 Absatz 2 Nr. 2 GOÄ von der Auslagenberechnung ausgeschlossenen „Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie“ sind nur solche zum oberflächlichen Auftragen (zum Beispiel durch Auftupfen oder Sprayen). Eine Infiltrationsanästhesie kann zwar oberflächlich sein, ist aber keine Oberflächenanästhesie.