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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    | Im GOÄ-Spiegel stellen wir jeden Monat Fragen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften sowie unsere Antworten dazu dar. Die hauptsächlich von der Fragestellung betroffenen Anwendungsbereiche der GOÄ sind den jeweiligen Themen vorangestellt. |

    Minderung nach § 6a GOÄ

    Frage: „Wir führen für ein Krankenhaus Konsiliaruntersuchungen in unserer Praxis durch - auch bei Privatpatienten. Folglich mindern wir nach § 6a GOÄ die den Patienten berechneten Gebühren um 15 Prozent. Nun verlangt eine private Krankenversicherung, dass wir auch die berechneten Sachkosten um 15 Prozent mindern sollen. Ist das richtig?“

     

    Antwort: Nein. § 6a GOÄ verlangt die Minderung nur für „Gebühren und Zuschläge“. Gebühren (und damit eventuell verbundene Zuschläge) sind gemäß § 4 Absatz 1 der GOÄ aber nur die „Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen“, also das Honorar für die Leistungen nach den Ziffern 1 bis 6018 der GOÄ und die Zuschläge. Weder Auslagenersatz noch eine eventuell zustehende Entschädigung (Wegegeld) müssen deshalb gemindert werden.