· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Angabe von Mindestzeiten in der Rechnung
Frage: „Erstmals wurde jetzt eine Rechnung von mir moniert, in der ich zur Nr. 3 GOÄ nur geschrieben hatte „eingehende Beratung“. Da ich nicht auch geschrieben habe „mindestens 10 Minuten“ wurde die Erstattung abgelehnt. Muss ich das denn schreiben? Könnte mir Abrechnungsbetrug unterstellt werden?“
ANTWORT: Formal ist die Forderung nach Angabe der Mindestzeit berechtigt. Unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ steht zum geforderten Inhalt der Rechnung: „[...] einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer“. Die Leistungsbeschreibung in der GOÄ ist nicht nur das, was in der Leistungslegende zu der jeweiligen Ziffer steht, sondern auch das, was sonst noch angeführt ist. Damit gilt die Forderung zur Angabe der Mindestzeit auch für die in der Anmerkung zu Nr. 3 enthaltene „Dauer mindestens 10 Minuten“.
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