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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Leistungen niedergelassener Ärzte während stationärer Behandlung von Privatpatienten

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | In der Privatliquidation gibt es kein Verbot der Abrechnung von Leistungen niedergelassener Ärzte, während der Patient im Krankenhaus stationär behandelt wird. Das gilt nicht nur für Leistungen von Belegärzten während stationärer Behandlung, sondern für jeden niedergelassenen Arzt. |

    Leistungen auf Veranlassung von Krankenhausärzten

    Wird der niedergelassene Arzt von einem liquidationsberechtigten Krankenhaus (das ist in der Regel ein Chefarzt) zur Behandlung eines Privatpatienten herangezogen, wird er gemäß § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zum Bestandteil der „Wahlleistungskette“. Er berechnet dann die von ihm erbrachten Leistungen direkt dem Patienten. Das kann von einem einfachen telefonischen Konsil (Nr. 60 GOÄ) bis zu direkt beim Patienten ‒ entweder im Krankenhaus oder in seiner Praxis ‒ zu erbringenden Leistungen gehen („konsiliarische Mitbehandlung“).

     

    Muss der Patient vom hinzugezogenen niedergelassenen Arzt im Krankenhaus behandelt werden, sind oft auch Wegegeld (ggf. Reiseentschädigung) und ggf. dazu die Zuschläge E ff. berechenbar. Grundsätzlich geht das aber nur dann, wenn das Konsil auf Einzelanforderung hin erfolgte, nicht bei Konsilen im Rahmen einer regelmäßigen Konsiliartätigkeit zu vorher vertraglich vereinbarten Zeiten (z. B. wenn das Konsil „routinemäßig“ vereinbart ist wie z. B. „Mittwochnachmittags von 15 bis 17 Uhr kommt Dr. M. und macht HNO-ärztliche Konsiliaruntersuchungen“) oder wenn der niedergelassene Arzt im Krankenhaus einen „Ort regelmäßiger Tätigkeit“ aufsucht (z. B. wenn ein niedergelassener Urologe vertraglich vereinbart regelmäßig herangezogen wird, wenn anlässlich anderer Operationen Zirkumzisionen gemacht werden). Hier gibt es in mancher Konstellation Abgrenzungsschwierigkeiten, die ggf. geklärt werden sollten. In der Regel gilt: „Wegen eines akuten Ereignisses angefordert und unverzüglich oder zeitnahe ausgeführt, ist Wegegeld berechenbar“.

    Minderungspflicht

    Die berechneten Gebühren (die nach Nr. 1 ff. GOÄ berechneten Leistungen, auch die Zuschläge) müssen um 15 Prozent gemindert werden (§ 6a GOÄ). Nicht gemindert werden Wegegeld (oder Reiseentschädigung) und ggf. berechenbare Auslagen (§ 10 GOÄ). Noch nicht ausdiskutiert ist, ob auch dann gemindert werden muss, wenn der niedergelassene Arzt von einem Belegarzt herangezogen wird. Das Landgericht (LG) Heidelberg bejahte das bei einem Anästhesisten, der zur Mitbehandlung im Krankenhaus hinzugezogen war (Urteil vom 24.06.2013, Az 5 S 2/13), das LG Nürnberg-Fürth verneinte das bei einem Radiologen, der von Ärzten einer Belegklinik für Leistungen in seiner Praxis hinzugezogen wurde (Urteil vom 14.03.2006, Az 13 S 5977/05).

    Leistungen auf Anforderung des Patienten

    Die Anforderung von Leistungen kann auch vom Patienten selbst ausgehen, z. B. wenn er telefonisch den Rat des niedergelassenen Arztes zu vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen oder Medikamentenumstellungen haben möchte. In dem Fall sind Leistungen nach den Nrn. 1 (Beratung) oder 3 GOÄ (eingehende Beratung, mind. 10 Min.) berechenbar. Wünscht der Patient, dass der niedergelassene Arzt ihn im Krankenhaus aufsucht, ist Wegegeld (oder Reiseentschädigung) berechenbar, aber auch ggf. andere Leistungen (z. B. eine körperliche Untersuchung) und ggf. auch Unzeitzuschläge.

     

    Es sollte dokumentiert sein, dass die Leistungen auf Wunsch des Patienten erfolgten. Ruft nämlich der Arzt seinen Patienten als „Serviceleistung“ an, ist dies nicht berechenbar. Letzteres wird von manchem Kostenträger oft „automatisch“ unterstellt. In der Rechnung muss nach § 12 Abs. 3 GOÄ die Kennzeichnung „auf Verlangen“ erfolgen. Das sollte man auch dann machen, wenn die Leistungen im medizinischen Sinne als „notwendig“ angesehen werden können. Man vermeidet so jede Diskussion um die Berechenbarkeit der Leistungen und auch die evtl. Unterstellung eines Abrechnungsbetrugs. Der Patient muss vor (!) der Leistungserbringung auf die evtl. Nichterstattung hingewiesen werden. Zumindest sollte ein entsprechender Hinweis dokumentiert sein, insbesondere, wenn die vom § 630c BGB geforderte Form der „vorherigen schriftlichen Information“ nicht eingehalten werden kann. Schließlich kann der Arzt bei einem Anruf durch den Patienten nicht sagen: „Halt! Bevor wir weiterreden …“.

     

    Erfolgt während der stationären Behandlung des Patienten die Unterweisung und Führung einer Bezugsperson, ist Nr. 4 GOÄ berechenbar (ebenso, wenn eine Fremdanamnese zu erheben wäre ‒ was aber seltener zutrifft und plausibler durch den stationär behandelnden Arzt wäre). Für die Unterweisung muss der Patient nicht selber anwesend sein, er muss sie auch nicht angefordert haben. Dann muss aber davon ausgegangen werden können, dass das Gespräch mit der Bezugsperson im Sinne des Patienten notwendig war. Hat das Gespräch nicht den Charakter einer „Unterweisung“, kann anstelle der Nr. 4 GOÄ die Nr. 1 oder 3 GOÄ berechnet werden. Ist dies den Umständen nach angebracht, kann eine Beratung nämlich auch mittelbar, eben über eine Bezugsperson, erfolgen. Hier muss auch keine Kennzeichnung „auf Verlangen“ erfolgen. Gleiches gilt, wenn von einem Angehörigen noch während der stationären Behandlung des Patienten ein Wiederholungsrezept abgeholt wird (Nr. 2 GOÄ); bei Zusendung auch für das Porto.

     

    MERKE | Man kann darüber diskutieren, ob auch vom Patienten angeforderte Leistungen um 15 Prozent gemindert werden müssen. In Anlehnung an die angeführten Urteile zum Belegarzt kann man sich daran orientieren, dass gemindert werden sollte, wenn die Leistungen im Krankenhaus erbracht wurden.

     

    Hinweis | Alle Ausführungen gelten auch für teil-, vor- oder nachstationäre Behandlungen in der Zeit, in welcher der Patient dafür mit dem Krankenhaus einen Vertrag geschlossen hat.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 9 | ID 44954356