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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Nr. 02313 EBM in GOÄ „übersetzen“

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Immer wieder erreichen uns Leserfragen, wie man eine in der EBM-Abrechnung vertraute Leistung nach der GOÄ abrechnet. Diesmal übertragen wir die Nr. 02313 EBM (Kompressionstherapie) auf die GOÄ. |

    GOÄ ist nicht indikationsbezogen

    Als erstes müssen wir uns den Leistungsinhalt der Nr. 02313 EBM ansehen: „Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder beim Lymphödem“. Da die GOÄ meist keinen Indikationsbezug in den Leistungslegenden enthält, suchen wir also in erster Linie nach dem Kern der Leistung, hier der Kompressionstherapie. Sollte in der GOÄ doch ein Indikationsbezug enthalten sein (Beispiel: Nrn. 269/269a GOÄ: „zur Behandlung von Schmerzen") wäre der natürlich zu beachten und ggf. eine GOÄ-Ziffer heranzuziehen, die bei gleicher Leistung auf die entsprechende Indikation abstellt oder eine Analogabrechnung bei anderer Indikation vorzunehmen (Beispiel: Nr. 269a analog bei Nadelakupunktur wegen Asthma).

     

    Bei der Suche nach dem Kern der Leistung fallen uns in der GOÄ die Nrn. 525 und 526 ins Auge: „intermittierende apparative Kompressionstherapie“. Um zu beantworten, ob diese Ziffern zutreffen, müssen wir uns die EBM-Ziffer nicht nur nach dem Stichwort, sondern auch inhaltlich ansehen. Hier zeigt sich, dass die GOÄ-Nrn. 525 und 526 keine Entsprechungen zur Nr. 02313 EBM sind. Die intermittierende apparative Kompressionstherapie ist EBM-Nr. 30410. Auch die manuelle Lymphmassage (Nr. 523 GOÄ) ist hier nicht gemeint. „Kompressionstherapie“ im Sinne der 02313 EBM ist die durch lokalen Druck durch Kompressionsverband oder Kompressionsstrümpfe: