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  • · Fachbeitrag · EHealth-Gesetz

    Die Abrechnung der Videosprechstunde als Privatleistung

    von RA, FA für MedR Torsten Münnch, Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

    | Mit dem sogenannten EHealth-Gesetz aus dem Dezember 2015 hat der Gesetzgeber die Videosprechstunde in die Welt der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Die daraufhin vom Bewertungsausschuss festgelegten Rahmenbedingungen und insbesondere die als sehr gering empfundene Vergütung stießen jedoch vielfach auf Kritik. Es drängt sich deshalb die Frage auf, ob sich der Investitionsaufwand in der Praxis jedenfalls dann lohnen könnte, wenn die Videosprechstunde auch gegenüber privatversicherten Patienten bzw. Selbstzahlern abgerechnet werden kann. |

    GKV-Pflichten gelten bei Privatabrechnung nicht

    Für die Videosprechstunde und ihre Abrechnung als Privatleistung gibt es so gut wie keine spezifischen Vorschriften. Insbesondere gelten sämtliche Voraussetzungen des GKV-Bereichs im privatärztlichen Bereich nicht. Das betrifft sowohl die technischen Voraussetzungen, die der Bundesmantelvertag aufstellt, als auch die Indikationen oder die sonstigen Inhalte, die der Bewertungsausschuss in den EBM geschrieben hat, und erst recht die Vergütungshöhe. Hinsichtlich der vom Bewertungsausschuss vorgegebenen technischen Voraussetzung spricht freilich nichts dagegen, diese auch im Rahmen einer Privatvideosprechstunde zu nutzen.

     

    Die einzige mehr oder weniger konkrete Vorgabe im privatärztlichen Bereich ergibt sich aus der Berufsordnung der Ärztekammern. Danach ist es nur dann erlaubt, individuelle ärztliche Behandlungen über „Print- und Kommunikationsmedien“ durchzuführen, solange dies nicht ausschließlich geschieht. Insoweit unterscheiden sich die Voraussetzungen für Privatpatienten und gesetzlich Versicherte nicht. Weitere Voraussetzungen stellt die Berufsordnung jedoch nicht auf. Insbesondere enthält sie keine Eingrenzungen auf bestimmte Indikationen.