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  • · Fachbeitrag · Früherkennung

    Kindervorsorgeuntersuchung nach Nr. 26 GOÄ: Was geht und was geht nicht?

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Die meisten privaten Krankenversicherungen erstatten Vorsorgeleistungen nur im Rahmen der Vorsorgerichtlinien, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbindlich gelten. Die Richtlinie „über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres“ (Kinder-Richtlinie) wurde zum 01.09.2016 wesentlich geändert, jedoch gibt es immer noch einige Unklarheiten in der Abrechnung. |

    Privatversicherungen erstatten den „GKV-Katalog“

    Die Privatversicherungen richten sich bei Vorsorgeuntersuchungen nach den GKV-Vorsorgerichtlinien, in denen Art und Fristen für Vorsorgeuntersuchungen sowie deren Inhalte genau definiert sind. Die Versicherungsverträge von Privatpatienten beziehen sich i. d. R. auf die „Musterbedingungen“ des Verbands der privaten Krankenversicherungen (MBKK):

     

    • § 1 Abs. 2 b MBKK

    „Ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen).“