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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Welche GOÄ-Positionen sind bei Carotis-Doppler und Intima-Media-Messung ansetzbar?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Welche Abrechnungspositionen der GOÄ sind für Hausärzte für einen Carotis-Doppler (plus Farbcodierung) sowie eine Intima-Media-Messung der Carotiden korrekt?“ |

     

    Antwort: Für die beschriebenen Leistungen sind die folgende Abrechnungspositionen der GOÄ möglich ‒ auch für Hausärzte (lesen Sie hierzu auch AAA 12/2021, Seite 7 , unter dem Absatz „Geltungsbereich“).

     

    • Nr. 645 GOÄ (650 Punkte; Legende: Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik ‒ einschließlich grafischer Registrierung“).

     

    • Als grundsätzlich mögliche Zuschlagspositionen kommen infrage:
      • Nr. 401 GOÄ (400 Punkte; Legende: Zuschlag zu den sonografischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplexverfahrens ‒ gegebenenfalls einschließlich Farbcodierung“) für die Anwendung des Duplexverfahrens inkl. der Farbcodierung und
      • Nr. 404 GOÄ (250 Punkte, Legende: „Zuschlag zu den Doppler-sonografischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse einschließlich grafischer oder Bilddokumentation …“) für die Frequenzspektrumanalyse.

     

    In Kombination mit einer ggf. vorausgehenden Ultraschalluntersuchung ergeben sich insgesamt folgende Möglichkeiten:

     

    • Nr. 410 GOÄ (200 Punkte; Legende: Ultraschalluntersuchung eines Organs)sowie
    • dreimal Nr. 420 GOÄ (80 Punkte, Legende: für die Ultraschalluntersuchungen am Hals in den Regionen der Arteria carotis und der Arteria vertebralis, je links und rechts (insgesamt vier Körperregionen) sowie
    • Nr. 645 GOÄ (siehe oben).

     

    Da hier jedoch neben der Nr. 645 GOÄ die für Ultraschallleistungen nach Nr. 410 GOÄ ff. möglichen Zuschlagspositionen für die Anwendung des Duplex-Verfahrens und der Farbcodierung (Nr. 401 GOÄ) sowie für die Frequenzspektrumanalyse (Nr. 404 GOÄ) ausgeschlossen sind, ist nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) für Nr. 645 GOÄ der Ansatz des Faktors 2,5 möglich (siehe auch iww.de/s11400).

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 8 | ID 50123477