· Fachbeitrag · GOÄ
Analogabrechnung der Elektroakupunktur
| FRAGE: „Wie kann man am besten die Elektroakupunktur abrechnen? Wir würden die Nrn. 832 und 838 GOÄ (zzgl. Sachkosten) in Ansatz bringen.“ |
Antwort: Bei der Elektroakupunktur gibt es verschiedene Ansätze zur Analogbewertung. Am meisten gebräuchlich ist die Analogbewertung mit Nr. 832 GOÄ. Diese Form der Abrechnung wird auch in den einschlägigen Kommentierungen empfohlen. Vereinzelt wird auch Nr. 269 analog je Sitzung berechnet.
Da es sich um Selbstzahlerleistungen handelt, erfolgt die Wahl der analogen Abrechnungsziffer oft nach interner Kostenkalkulation der einzelnen Praxen. Eine verbindliche Ziffernempfehlung, die sich auf Rechtsquellen, Stellungnahmen von Ärztekammern oder Kommentierungen beruft, kann daher (mit Ausnahme der Nr. 832 GOÄ) leider nicht gegeben werden.
Weiterführende Hinweise
- Akupunktur als IGeL (AAA 07/2019, Seite 8)
- Download: BÄK-Verzeichnis der analogen Bewertungen online unter iww.de/s2807