Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GOÄ-Faktorsteigerungen

    Kein Geheimtipp: Höheres Arzthonorar durch Begründung

    von Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med

    | Schon seit vielen Jahren wird von der Ärzteschaft eine Novelle der seit 1996 unveränderten GOÄ gefordert. Ein Entwurf für eine „GOÄ Neu“, ausgearbeitet zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherungen wird seit September 2024 intensiv diskutiert. Doch eine schnelle GOÄ-Novelle darf aufgrund der Bundestags-Neuwahl am 23.02.2025 bezweifelt werden. Der von der BÄK angestoßene Clearingprozess zur GOÄ-Novelle wird mindestens bis zum 129. Deutschen Ärztetag im Mai 2025 andauern. Es lohnt sich also auch jetzt noch, die Möglichkeiten der geltenden „GOÄ Alt“ optimal auszuschöpfen. |

    Enormes Potenzial der „GOÄ Alt“ nutzen

    Aufgrund der Unsicherheit, ob und wann eine GOÄ-Novelle kommen könnte, lohnt es, den Blick auf jene Instrumente zu konzentrieren, die nach der aktuellen GOÄ für bessere Honorare genutzt werden können. Ärzte können schon seit Jahrzehnten die Honorarhöhe „nach billigem Ermessen“ und in gewissen Grenzen selbst beeinflussen ‒ doch das wird nur sehr selten genutzt. So enthalten aktuell rund 85 Prozent aller ambulanten Arztrechnungen keine Steigerungsfaktoren, die über den sog. Schwellenwerten (2,3-fach bei ärztlichen bzw. 1,8-fach bei technischen Leistungen) liegen. Die Arztpraxen lassen damit für die weit überwiegende Zahl ihrer Liquidationen die Begründungen ungenutzt liegen. Dabei ist der Ansatz von Faktoren oberhalb der Durchschnitts- oder Schwellenwerte durch § 5 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich ermöglicht.

     

    • § 5 GOÄ ‒ Bemessung der Gebühren ... (Auszug)
    • (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (…)
    • und
    • (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (…). In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. (…)