· Fachbeitrag · GOÄ-Positionen im Fokus
Nr. 2 GOÄ? Durchaus der Mühe wert!
von Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med
| Die mit Nr. 2 GOÄ beschriebene Leistung wird besonders häufig erbracht. Trotz ihres relativ geringen Werts (je nach ansetzbarem Faktor zwischen 1,75 und 4,37 Euro) lohnt es dennoch, diese Position genauer zu betrachten. |
Ausdrückliche Position zur Delegation
Das Besondere an der Nr. 2 GOÄ ist, dass diese Leistung ausdrücklich nicht von Ärztinnen und Ärzten selbst erbracht werden muss. Medizinische Fachangestellte (MFA; in der GOÄ nach wie vor als „Arzthelferin“ bezeichnet) werden im Text zu Nr. 2 GOÄ ausdrücklich als diejenigen erwähnt, deren Tätigkeit mit dieser Position honoriert wird. Ärztinnen und Ärzte delegieren diese Leistungen an ihre Mitarbeitenden.
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Legende | Bewertung |
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen ‒ auch mittels Fernsprecher ‒ durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes | 30 Punkte (3,15 Euro, 1,8-fach) |
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