· Fachbeitrag · GOÄ-Grundlagen
Historie und Gliederung der GOÄ ‒ wann gilt sie?
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien lässt vermuten, dass den Ärztinnen und Ärzten die in die Jahre gekommene GOÄ in der bekannten Version noch längere Zeit erhalten bleiben könnte. Ein Blick zurück auf die Ursprünge und Vorläufer der Gebührenordnung kann u. a. dabei helfen, den Geltungsbereich besser zu erfassen. Die GOÄ ist die Abrechnungsgrundlage für die Leistungen der Ärzte bei der Behandlung von Patienten, die ihre Arztrechnungen selbst bezahlen (Privatpatienten). Sie geht zurück auf die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte (Preugo) aus Zeiten des Deutschen Reichs. Die Preugo wurde 1924 einmalig reformiert und 1952 ins Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland übernommen. |
Preugo und Adgo
Parallel zur Preugo gab es seit 1924 eine eigene Gebührenordnung des Hartmannbunds, die Allgemeine Deutsche Gebührenordnung für Ärzte (Adgo). Am 01.04.1968 wurde die Preugo abgelöst durch die erste Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie die Bundeseinheitliche Gebührenordnung für Zahnärzte (BuGO-Z). 1982 wurde dann die aktuelle GOÄ eingeführt mit einem Punktwert von 10 Pfennigen. 1987 folgte die Einführung der Gebührenordnung für Zahnärzte, der GOZ. Der Punktwert wurde dann zum 01.07.1988 auf 11 Pfennige erhöht, bevor dann am 01.01.1996 eine letzte Erhöhung auf 11,4 Pfennige (die umgerechnet 5,82873 Cent gelten noch heute!) folgte. Zusammen mit dieser „Wertsteigerung“ von 1996 wurde auch eine Teilreform durchgeführt mit Änderungen in den Abschnitten B (Grundleistungen), C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen), M (Laboratoriumsmedizin) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Kernspintomografie und Strahlentherapie). Zum 01.01.2000 wurden die Bedingungen des Standardtarifs in die GOÄ implementiert (Neueinführung des § 5b GOÄ). Eine letzte Änderung erfolgte zum 01.01.2020 mit der Neufassung des Abschnitts B.7 zur Todesfeststellung, der sogenannten Leichenschau (Faktenblatt Leichenschau bei AAA online unter iww.de/s5700).
Gliederung der GOÄ
Die GOÄ besteht grundsätzlich aus zwei Teilen: Teil 1 ist die eigentliche Gebührenordnung, d. h., das vorangestellte Paragrafenwerk und Teil 2 ist das Gebührenverzeichnis für die einzelnen ärztlichen Leistungen. Das Paragrafenwerk beinhaltet allgemeine und für alle Leistungen gültige Grundsätze. So wird beispielsweise dargelegt, wie die einzelne Gebühr zu berechnen ist (§ 5), welche Auslagen zusätzlich berechnet werden dürfen (§ 10) oder auch, wie eine GOÄ-konforme und adäquate Rechnung auszusehen hat (§ 12).
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