· Fachbeitrag · GOÄ
Höherer Faktor: Mit guter Begründung Einwänden vorbeugen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Die grundlegenden Anforderungen der GOÄ an die Bemessung des Steigerungsfaktors wurden in der März-Ausgabe ( AAA 03/2020, Seite 9 ) dargestellt. Dabei wurde auch festgehalten, dass es der Arzt ist, der beurteilen kann, ob eine Leistung mit höherem Faktor bemessen werden muss. Bei der Bemessung eines höheren Faktors muss dafür in der Rechnung eine Begründung gegeben werden. Worauf es bei der Begründung ankommt, wird in diesem Beitrag gezeigt. |
„Auf die einzelne Leistung bezogen“
Die Regelungen zu den Begründungen für eine Faktorsteigerung findet man in § 12 Abs. 3 der GOÄ (Rechnung). In Satz 1 heißt es dort: „Überschreitet eine berechnete Gebühr … das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies
- auf die einzelne Leistung bezogen …
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