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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    IfSG-Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln: privat liquidierbar?

    | FRAGE : „Wie wird eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach der GOÄ abgerechnet?“ |

     

    Antwort: Personen, die gewerbsmäßig und regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über eine Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese wird ausgestellt durch

    • das Gesundheitsamt oder
    • vom Gesundheitsamt dafür beauftragte Ärztinnen oder Ärzte.

     

    Die Kosten werden i. d. R. nicht nach GOÄ, sondern im Rahmen einer Verwaltungsgebühr berechnet (Höhe im Durchschnitt etwa zwischen 25 und 30 Euro). Nach der GOÄ würde lediglich eine Berechnung nach den Nrn. 1 (Beratung) und 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis) infrage kommen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 1 | ID 47721028