· Fachbeitrag · GOÄ
Nr. 15 GOÄ: Liquidation, Reklamation, Argumentation
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Erstattungsprobleme bei Nr. 15 GOÄ sind zwar nicht häufig, dies ist jedoch lediglich der einschränkenden Abrechnungsmöglichkeit geschuldet: Die Leistung darf im Kalenderjahr nur einmal abgerechnet werden. Für die hausärztliche Praxis ist dies dennoch eine Leistung, der mehr Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte. In vielen Fällen wird diese Abrechnungsmöglichkeit einfach übersehen. |
Hintergrund
Die Leistungslegende („Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen Betreuung eines chronisch Kranken“, nur einmal im Kalenderjahr, nicht neben Nr. 4 GOÄ im Behandlungsfall, 40,22 Euro [2,3-fach]) bedarf einiger Erläuterungen, da der Ansatz dieser Nr. nicht immer dem geforderten Leistungsinhalt gerecht wird und daher zu Beanstandungen von Kostenträgern führt.
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Bei mehreren Patienten einer Praxis wurde die Nr. 15 GOÄ von der Krankenversicherung beanstandet. Die Leistung wurde bei Patienten mit Erkrankungen des diabetischen Formenkreises berechnet, bei denen eine Umstellung der Therapie bzw. eine Umstellung der Medikation vorgenommen wurde. Die abrechnende Praxis argumentiert gegenüber der Krankenversicherung damit, dass mit der Therapieumstellung ein großer Beratungsbedarf verbunden sei, der aus ihrer Sicht diesen Ziffernansatz rechtfertige, zumal ja auch eine chronische Erkrankung vorliege.
Bei dieser Fallkonstellation wird eine Argumentation gegen die Beanstandung gegenüber Versicherungen oder Beihilfestellen nicht erfolgreich sein:
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