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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Rechnen Sie das Wegegeld bei Hausbesuchen immer richtig ab?

    | Wegegeld nach § 8 GOÄ kann in Verbindung mit Hausbesuchen stets berechnet werden. Die Berechnung erfolgt anhand des Radius (= Luftlinie) um die Praxisstelle oder die Wohnung des Arztes - je nachdem, von wo aus der Besuch erfolgt. Leider wird für die Abrechnung oft routinemäßig der niedrigste Radius (bis zu 2 Kilometern) zugrunde gelegt, obwohl die Entfernung zum besuchten Patienten erheblich größer ist. Bei vielen Hausbesuchen kann dadurch im Laufe eines Jahres ein enormer Honorarverlust entstehen. |

     

    • § 8 Absatz 1 GOÄ (Wegegeld)

    Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von:

    1.

    bis zu zwei Kilometern

    3,58 Euro

    (bei Nacht, zwischen 20 und 8 Uhr)

    7,16 Euro

    2.

    mehr als zwei Kilometern

    bis zu fünf Kilometern (bei Nacht)

    6,65 Euro (10,23 Euro)

    3.

    mehr als fünf Kilometern

    bis zu zehn Kilometern (bei Nacht)

    10,23 Euro (15,34 Euro)

    4.

    mehr als zehn Kilometern

    bis zu 25 Kilometern (bei Nacht)

    15,34 Euro (25,56 Euro)

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 1 | ID 38135960