· Fachbeitrag · GOÄ
Sachkosten für Laborauslagen kaum abrechenbar
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Testkits für Laborleistungen, die eine Durchführung und Abrechnung von M III Untersuchungen in der Praxis ermöglichen sollen, werden von der Industrie vermehrt angeboten. |
Materialkosten im Zusammenhang mit Laborleistungen nicht abrechenbar
Viele dieser Testkits sind relativ kostenintensiv. Es wird nun vermehrt versucht, diese Kosten neben der nach GOÄ berechneten Laborleistung zusätzlich in Rechnung zu stellen. Zwar sind nach § 10 Abs. 1 GOÄ neben den Gebühren für ärztliche Leistungen auch Auslagen für Materialien berechnungsfähig, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. Dies gilt jedoch nicht für Materialkosten im Zusammenhang mit Laborleistungen. Leider ist die zusätzliche Berechnung der Kosten für Testkits bei Laborleistungen eindeutig nicht zulässig. Die Regelungen in den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M GOÄ sind verbindlich zu beachten.
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„Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten ‒ mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten ‒ auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden.“ |
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