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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Themen im Fokus

    Zuschläge zu ambulanten Anästhesieleistungen im Rahmen der Schmerztherapie

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Vielfach stößt die Abrechnung von Eingriffen unter Zugrundelegung anästhesiologischer Leistungen und der bei ambulanter Erbringung dazugehörigen Zuschläge (z. B. die Nrn. 470 oder 476 und 447 GOÄ) auf Ablehnung seitens der Kostenträger. In einer Hausarztpraxis kann diese Konstellation sich beispielsweise im Kontext der Schmerztherapie ergeben. Ein Argument für die Ablehnung ist, dass das therapeutische Ziel ausschließlich in einer schmerzlindernden und reizbeseitigenden Therapie liege. Lediglich dann, wenn das therapeutische Ziel in einem operativen Eingriff bestünde, seien auch anästhesiologische Leistungen abrechnungsfähig. Stimmt das? |

    Allgemeine Bestimmungen der GOÄ zu den Zuschlägen sind maßgebend

    Die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu Abschnitt C VIII (Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen) beinhalten keine Einschränkung der Berechnungsfähigkeit von Zuschlägen im Rahmen einer Anästhesie ohne operativen Eingriff.

     

    Ebenso ist aus den allgemeinen Bestimmungen und Leistungslegenden in Abschnitt D der GOÄ (dort geht es um die Anästhesieleistungen) kein Ausschluss für die Anwendung von Anästhesiepositionen im Rahmen der Schmerztherapie erkennbar.