· Fachbeitrag · GOÄ
Umfangreiche Sonografieleistungen an einem Tag ‒ Wie abrechnen?
| Es kommt zuweilen vor, dass bei einem Patienten umfangreiche Sonografieleistungen in einer Sitzung notwendig werden. Die GOÄ hat leider im Bereich der Ultraschalluntersuchungen einschränkende Bestimmungen, die, sinnvoll oder nicht, zu beachten sind und in einem solchen Fall u. U. aufgrund der Mengenbegrenzung zu Honorarkürzungen führen. |
So dämmen Sie Honorareinbußen ein
Am Beispiel einer notwendigen Sonografie des Bauchbereichs, eines Nierenarteriendopplers und eines Carotisdopplers soll nachstehend erläutert werden, wie man Honorareinbußen aufgrund der allgemeinen Abrechnungsbestimmungen zwar nicht verhindern, aber zumindest eindämmen kann.
Denn bei der genannten Konstellation würde man z. B. Doppleruntersuchungen nach Nr. 645 GOÄ für die Carotiden oder Nr. 644 GOÄ analog für den Doppler der Nierengefäße abrechnen, dann aber die für Ultraschalluntersuchungen nach den Nrn. 410 bzw. 420 maßgeblichen Zuschlagspositionen 401 und 404 nicht ansetzen können. Einen Ausweg bieten die von der Bundesärztekammer (BÄK) beschlossenen Abrechnungsempfehlungen (Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 28-29, 15.07.1996 (69) A-1923).
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