· Fachbeitrag · GOÄ
Ziffer 849 GOÄ neben Ziffer 30 GOÄ, geht das?
von Ernst Diel, Bad Orb
| Vereinzelt wird die Abrechnung der Ziffer 849 GOÄ (psychotherapeutische Behandlung) neben Ziffer 30 (homöopathische Erstanamnese) von Kostenträgern beanstandet. Grundsätzlich ist zwar nach der GOÄ kein Ausschluss der Berechenbarkeit gegeben, jedoch sollten einige grundlegende gebührenrechtliche Hintergründe beim Ansatz beachtet werden. |
Keine Überschneidung von Leistungsinhalten
Zunächst schließt § 4 Abs. 2a GOÄ Leistungen dann aus, wenn eine Leistung bereits Bestandteil einer berechneten Leistung ist oder die besondere Ausführung einer solchen darstellt. Ziffer 30 GOÄ beinhaltet eine (homöopathische) Erstanamnese, während Ziffer 849 eine psychotherapeutische Behandlung umfasst, also eine Therapieleistung beinhaltet. Es erscheint also wichtig, dass es sich einerseits um eine Anamneseerhebung handelt bei Verdacht auf Erkrankungen, die keiner psychotherapeutischen Behandlung bedürfen (Ziffer 30), und andererseits um die Therapie einer diagnostizierten Erkrankung aus dem psychosomatischen Symptomenkreis (Ziffer 849), die somit unabhängig von der homöopathischen Anamneseerhebung erfolgte.
Zwar sind laut Leistungslegende von Ziffer 30 auch psychische Zeichen bei der Anamneseerhebung zu gewichten, jedoch enthält die Leistungslegende keine therapeutischen Verrichtungen. Daher kann also davon ausgegangen werden, dass keine Überschneidung von Leistungsinhalten vorliegt.
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